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Kleinbeihilfenprogramm: Antragsfrist bis 31.Oktober!

Nur für bei der Anpassungsbeihilfe nicht berücksichtigte Betriebe

25.10.2022 | Schweinehalter, Geflügelmäster, Obst- und Gemüsebaubetriebe sowie Hopfen- und Weinanbauer konnten von der Anpassungsbeihilfe profitieren, die im September antraglos ausbezahlt wurde. Betriebe, die die Voraussetzung des Greenings 2021 nicht erfüllt haben, können nun bis 31.10. einen Antrag stellen.

Die berechtigten landwirtschaftlichen Produktionsrichtungen sind dieselben wie bei der Anpassungbeihilfe, wobei ausdrücklich der Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion dazugenommen wurde.

  • Freilandgemüsebau und Obstbau,
  • Weinbau und Hopfen sowie
  • Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und
  • Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast.
  • Zusätzlich: Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion

Gemäß der Entscheidung der Bundesregierung vom Juli 2022 Sonst sind keine weiteren Betriebe vorgesehen. Anliegen des Bauernverbands war es ursprünglich, die Krisenhilfe der Gesamtheit der Betriebe zu Gute kommen zu lassen, z. B. durch eine Förderung der Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft.
Von der Kleinbeihilfe profitieren grundsätzlich nur diejenigen Betriebe, für welche die Anpassungsbeihilfe nicht in Betracht kam. Der Bauernverband konnte erreichen, das dies neben den ohnehin vorgesehenen sogenannten Kleinerzeugern und Betrieben bis ausschließlich zehn Hektar Ackerfläche nun auch der Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion sowie flächenlose Tierhaltungsbetriebe sind.
Zum Antragsstart wurden alle berechtigen Betriebe vom BMEL angeschrieben. So soll das Programm bekannt gemacht werden und niemand eine Frist verpassen.
Mit den individuellen Zugangsdaten für das Online-Antragsportal könnten die Unternehmen vom 1. bis zum 31. Oktober den Zuschuss ausschließlich elektronisch unter www.ble.de/kleinbeihilfe-agrar beantragen.

Die Kleinbeihilfe wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt, wofür 45 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- bzw. Tierzahlen eines Betriebs. Die BLE rechnet mit ca. 15.000 Antragstellern. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, ist auch die Kleinbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.

 

Informationen zur Anpassungsbeihilfe - wurde bereits ausbezahlt:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat nach einer Studie des Thünen-Instituts festgelegt, welche Betriebe von den Auswirkungen des russischen Kriegs in der Ukraine besonders hart betroffen sind. Nach dieser Studie sollen Ackerbau-, Rindermast- und Milcherzeugerbetriebe nicht bei der Hilfe berücksichtigt werden, was der Bauernverband bereits massiv kritisiert hat. 

Eine Krisenbeihilfe erhalten sollen folgende Sektoren:
1.    Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
2.    Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
3.    Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
4.    Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Masthühnern,
5.    Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastputen,
6.    Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastenten, 
7.    Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastschweinen,
8.    Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Ferkeln,
9.    Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltener Sau.

Es konnte erreicht werden, dass auch Hopfenbaubetriebe und Gänsehalter mit in den Kreis der Förderberechtigten aufgenommen wurden:

10. Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche
11. Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse

Die Beihilfeberechtigung ist außerdem an das Einhalten eines Nachhaltigkeitskriteriums zu knüpfen. Hier wird der Erhalt der Greeningprämie für 2021 herangezogen.  

Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe ist
1.    die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
2.    der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.

Die maximale Förderhöhe wird 15.000 Euro pro Unternehmer, nicht pro Betrieb, betragen.
Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb in mehreren Sektoren tätig ist, werden die pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

Die Zuständigkeit für die Auszahlung liegt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Auszahlung wird von Amts wegen erfolgen, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Gelder sollen bis zum 30. September 2022 ausbezahlt sein.

Hintergrund:

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 auf der Grundlage des Artikels 219 der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation die Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren verabschiedet, um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Landwirtinnen und Landwirte in der EU abzufedern. Die deutsche Verordnung hierzu (AgrarErzAnpBeihV) trat am 13. Juli 222 in Kraft. Für Deutschland stehen rund 60 Millionen Euro an EU-Mitteln zur Verfügung. Außerdem werden national weitere 120 Millionen Euro für Hilfsmaßnahmen für betroffene Landwirtinnen und Landwirte bereitgestellt. Insgesamt stehen somit 180 Mio. Euro zur Verfügung.

Zusätzliches Förderprogramm:

„Kleinbeihilfe auf der Grundlage des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“


Da Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion im Regelfall keine Greeningprämie erhalten, werden sie im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt. Ebenso ergeht es Schweine- und Geflügelhaltern, die wenig (Kleinunternehmerregelung) oder keine Fläche bewirtschaften
Die betroffenen Betriebe werden einen Antrag auf Kleinbeihilfe stellen können. 
Die Abwicklung wird über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in einem Antragsverfahren erfolgen. Der vorgesehene elektronische Antrag kann nicht vor dem 1. Oktober gestellt werden. Das BMEL will mit diesem späten Antragstermin eine mögliche Doppelförderung verhindern. Eine Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2022.

Der Bauernverband hat gegenüber dem BMEL nochmals angeregt, eine hinreichende Transparenz für diese zweite Gruppe von förderberechtigten Betrieben zu schaffen, u.a. über eine zeitnah zu errichtende Landing Page bei der BLE. Rechtliche Grundlage wird eine Richtlinie des BMEL sein (Verwaltungsvorschrift, noch zu erlassen). 

In einem Schreiben an BMEL und BLE hat BBV-Veredelungspräsident Gerhard Stadler sich noch vor der Veröffentlichung eines Richtlinienentwurf für die sonst möglicherweise benachteiligten Zielgruppen der flächenlosen bzw. vom Greening befreiten Tierhalter und Obst- und Gemüseproduzenten mit geschütztem und Unterglasanbau eingesetzt. 
Bereits am 13.7.22 verkündete Minister Özdemir in einer Pressemeldung, dass diese Betriebe im Kleinbeihilfeprogramm berücksichtigt werden (siehe beiliegende Pressemeldung des BMEL).