Tabletten
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Tierarzneimittelgesetz tritt in Kraft

Neue Regelungen für das Tierarzneimittelrecht auf EU- und nationaler Ebene

28.01.2022 | Zum 28. Januar 2022 tritt auf EU-Ebene die Verordnung (VO) (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten und ist ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden.

Ebenfalls zum 28. Januar 2022 tritt in Deutschland ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft. Dieses regelt auf nationaler Ebene die Inhalte, die nicht durch die EU-VO 2019/6 ohnehin unmittelbar gelten.

Das TAMG ist ein eigenständiges neues Stammgesetz. Vorher waren die Regelungen für die Veterinärmedikamente im Arzneimittelgesetz (AMG) neben den Regelungen für den Humanbereich aufgeführt. Mit dem neuen TAMG werden der Veterinär- und der Humanbereich voneinander getrennt und die Bestimmungen zu Tierarzneimitteln aus dem AMG gestrichen.

Sowohl die EU-VO 2019/6 als auch das TAMG regeln nicht alle Belange abschließend, sondern enthalten einige Verordnungsermächtigungen. Diese ermöglichen dem Gesetzgeber das Festlegen weiterer Regelungen in einem vorgegebenen Rahmen. Demzufolge wird es auf EU- und auf deutscher Ebene weitere Folgeverordnungen geben, die bei der Anwendung des Tierarzneimittelrechts zu berücksichtigen sind. Die Folgeverordnungen finden sich zurzeit noch in Bearbeitung. Bis dahin behalten die Folgeverordnungen des AMG ihre Gültigkeit.

Aus der tierärztlichen Praxis werden potentielle Probleme bei der Umsetzung des neuen TAMG insbesondere darin gesehen, dass Tierarzneimittel künftig nur noch entsprechend ihrer Zulassung angewendet werden dürfen. Die Behandlung muss sozusagen strikt nach Beipackzettel erfolgen; auch wenn diese ggf. veraltet sind. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und individuelle Anpassungen sind somit in der Behandlungspraxis schwieriger umzusetzen.

Außerdem wird durch die neue EU-Tierarzneimittelverordnung der Einsatz von Antibiotika weiter eingeschränkt. So wird z. B. die prophylaktische Anwendung von Antibiotika bei Tiergruppen verboten und die Anwendung von solchen Antibiotika untersagt, die der Humanmedizin vorbehalten sind (sog. Reserveantibiotika). Zudem erfolgt die Überwachung der Arzneimittelsicherheit nach der Zulassung künftig schwerpunktmäßig über Meldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen. Diese Meldungen durch Tierärzte und Tierhaltende gewinnen daher an Bedeutung. Wer unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach deren Anwendung an Tieren feststellt, sollte dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden (https://www.vet-uaw.de).