Bewegungsjagden sind auf Antrag möglich
Auch die Ansitzjagd auf Schwarzwild während der Ausgangssperre bleibt möglich
Auch im Lockdown ab 16. Dezember bleiben Bewegungsjagden weiterhin auf Antrag Nantrag beim Gesundheitsamt möglich. Ebenso ist die Ansitzjagd auf Schwarzwild während der Ausgangssperre weiterhin möglich. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Bewegungsjagden als effektive und tierschutzgerechte Jagdmethode stellen ein unabdingbares Regulationsinstrument der Schwarzwildpopulation und damit der zwingend nötigen Prävention für die Afrikanische Schweinepest (ASP) dar. Der Bayerische Bauernverband hatte umgehend nach Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) die Zulässigkeit von Bewegungsjagden auf Schalenwild, insbesondere Schwarzwild, gefordert. Mit Erfolg! Sofern strikte Schutz- und Hygienevorkehrungen bei der Durchführung von Bewegungsjagden vorgesehen und beachtet werden, wird die Vertretbarkeit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht regelmäßig zu befürworten und der Antrag zu genehmigen sein.
Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, steht Ihnen am Ende der Meldung ein Musterantrag zum Download am bereit. Nutzen Sie diesen zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde (Gesundheitsamt)!
Der BBV appelliert weiterhin an die Jäger und die Behörden, die von Ministerien aufgezeigte Möglichkeit zur Durchführung von Bewegungsjagden umfassend zu nutzen. Treibjagden auf Niederwild sind weiterhin untersagt.