BMEL-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ angekündigt
Waldbesitzende können Förderung ab 12. November beantragen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat darüber informiert, dass das „Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement" in Kürze startet. Über das neue Förderprogramm können bis Jahresende 200 Millionen Euro abgerufen werden. Das Programm ist Teil der „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“ – dafür stehen aus dem Klima- und Transformationsfonds 900 Millionen Euro im Rahmen der Finanzplanung bis zum Jahr 2026 bereit.
Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzer, die ihre Wälder 10 bzw. 20 Jahre nach Kriterien bewirtschaften, die sowohl über den gesetzlichen Standard als auch über bestehende Zertifizierungen wie PEFC und FSC nachweislich hinausgehen.
Die Kriterien (siehe unten) und die Details zum Antragsverfahren sowie alle relevanten Unterlagen finden Sie unter https://www.klimaanpassung-wald.de/. Da es sich ausschließlich um ein Förderprogramm des Bundes handelt, können nur bei der FNR telefonisch (Tel.: 03843-6930 600) oder per Email (klimaanpassung-wald@fnr.de) Anfragen gestellt werden.
Wichtig: Ob die Antragstellung für einen Waldbesitzenden sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab und muss vom Waldbesitzenden selbst beurteilt werden!
Hinweise
De-minimis: Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf de-minimis-Basis bewilligt (maximal 200.000 Euro Förderung in drei Jahren). Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die de-minimis-Auflage wegfallen kann.
Problematik der Doppelförderung: Bestimmte Fördertatbestände kollidieren mit dem Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) oder der waldbaulichen Förderrichtlinie (WaldFöPR2021), so dass es zur Problematik einer Doppelförderung kommen kann.
Die 11 bzw. 12 Kriterien, die für die Förderung erfüllt werden müssen kurz im Überblick:
1. Vorausverjüngung ist Pflicht
Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5- bis 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung/Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und klimastabileren Zielbestand. Dadurch können Probleme und hohe Aufwendungen vermieden werden, die mit der Wiederbewaldung einer kahlen Fläche verbunden sind. Zudem profitiert das bodennahe Klima wie auch die Biodiversität.
2. Vorrang für Naturverjüngung
Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.Naturverjüngung hat mit der meist höheren genetischen Diversität bessere Voraussetzungen für die Klimaanpassung und zudem einen Startvorteil (z.B. keine Wuchsverzögerung).
3. Standortheimische Baumarten verwenden
Bei künstlicher Verjüngung müssen die Anbauempfehlungen der Bundesländer eingehalten werden, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil (d.h. 51 %) einzuhalten.
4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
Sukzessionsstadien und Vorwälder mit Pionierbaumarten müssen bei kleinflächigen Störungen zugelassen werden, da sich so eine gut angepasste Folgegeneration an Bäumen entwickeln kann. Zudem sind Sukzessionsflächen Hotspots der Biodiversität. Als kleinflächig werden Flächen unter 0,3 ha angesehen.
5. Größere Baumartendiversität schaffen
Erhalt oder – falls erforderlich – Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartenvielfalt (Diversität), z.B. durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen. Damit wird das Risiko bei Ausfällen einzelner Baumarten gestreut.
6. Keine Kahlschläge
Kahlschläge, das sind flächenhafte Nutzungen des Bestandes ab 0,3 ha, sind tabu.
Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Totholz für mehr Artenvielfalt belassen werden.
7. Mehr Totholz
Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt das gezielte Anlegen von sog. Hochstümpfen.
8. Mindestens 5 Habitatbäume je Hektar
Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar als eine Kernkomponente der Waldbiodiversität, die bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Zeitpunkt der Ausweisung der Habitatbäume: spätestens zwei Jahre nach Antragstellung.
9. Bei Neuanlage mindestens 30 Meter Rückegassenabstand
Die Fahrlinien im Wald (Rückegassen) müssen zur Minimierung von Bodenschäden bei Neuanlage mindestens 30 Meter (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar mindestens 40 Meter) voneinander entfernt sein.
10. Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmitteln
Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.
11. Wasserrückhalt verbessern und Rückbau von Entwässerungsinfrastruktur
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung inklusive des Verzichts auf Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung.
12. Natürliche Waldentwicklung bzw. Nutzungsverzicht auf 5 Prozent der Fläche
Für 20 Jahre sollen sich auf 5 % der Fläche Wälder natürlich entwickeln – ein Pflichtkriterium bei einer Fläche über 100 Hektar und unter 100 Hektar freiwillig. Die Fläche kann auf mehrere Kleinflächen aufgeteilt werden wobei die einzelne stillgelegte Fläche mindestens 0,3 ha groß sein muss. Die naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaßnahmen oder die Verkehrssicherung werden nicht als Nutzung gewertet.
Der BBV begrüßt, dass die Bundesregierung erstmals ein langfristig angelegtes Förderprogramm für Waldbesitzende anbietet. Angesicht von rund 43 Milliarden Euro Kosten für den Aufbau klimastabiler Wälder muss die forstliche Förderung, insbesondere die Förderung über die GAK (für Wiederaufforstung, Waldschutz) insgesamt aber noch deutlich aufgestockt werden. Auch ist das neue stark auf Naturschutz und Extensivierung ausgerichtete Förderprogramm unbedingt um eine Klimaschutzprämie für nachhaltige aktive Waldbewirtschaftung und Holzverwendung zu ergänzen.