Jagdstand vor Wald
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Novelle Bundesjagdgesetz greift zu kurz

Waldbesitzer fordern ein klares jagdpolitisches Signal

26.08.2020 | Mit der Novelle des Bundesjagdgesetzes will das Bundeslandwirtschaftsministerium die Weichen stellen, dass der Waldumbau mit klimatoleranten Mischwäldern möglichst ohne Schutzmaßnahmen gelingen kann. Der Referentenentwurf bleibt jedoch weit hinter den in Bayern bewährten Regelungen zurück.

Mit der Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) soll laut Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) insbesondere eine an den Klimawandel angepasste Waldbewirtschaftung umgesetzt werden, bei der der dringend notwendige Waldumbau hin zu klimatoleranten Wäldern möglichst ohne Schutzmaßnahmen durchgeführt werden kann. So sind aktuell bereits 285.000 ha Kalamitätsflächen wieder aufzuforsten. Eine waldorientierte Jagd spielt hierbei eine Schlüsselrolle. Der Referentenentwurf wird diesem Ziel jedoch nicht gerecht und bleibt weit hinter den in Bayern bewährten Regelungen zurück.

So fehlt im Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG neu) und der Abschussplanung (§ 21 BJagdG neu) die konkrete Vorgabe, dass der Aufbau standortgerechter und klimastabiler Wälder im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sein muss. Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass sich der Staat weitgehend aus der Abschussplanung für das Rehwild zurückzieht. Die behördliche Abschussplanung soll durch eine Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter im Jagdpachtvertrag ersetzt werden. Damit wäre der Friede in vielen Jagdgenossenschaften gefährdet, denn Waldbesitzer wären gezwungen, bei bestehenden Defiziten hinsichtlich der Wildverbisssituation und der Abschussplanung auf privatrechtlichem Weg Klage gegen die eigene Jagdgenossenschaft vor Gericht zu führen.

Dort, wo es die waldbauliche Situation zulässt, begrüßt die BBV-Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (ARGE) die Abschaffung der behördlichen Abschussplanung. Die ARGE fordert jedoch, dass dort, wo aufgrund überhöhter Wildbestände eine Waldverjüngung mit klimastabilen Baumarten nicht möglich ist, Waldbesitzer als Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft weiterhin darauf vertrauen können müssen, dass der Staat sie beim Schutz ihres Eigentums unterstützt. Hier muss es bei einem behördlichen Abschussplan bleiben!

Außerdem ist ein permanentes Verjüngungs- und Verbissmonitoring in Form forstlicher Gutachten mit den revierweisen Aussagen, so wie in Bayern erfolgreich praktiziert, auch im BJagdG als Planungsgrundlage verbindlich vorzusehen. Eine Unberührtheitsklausel soll es den Ländern erlauben, ihre Abschussplanverfahren beizubehalten. Die ARGE appelliert je-doch an die Politik, die im Waldpakt 2018 untermauerten jagdpolitischen Eckpfeiler als Maßstab für das jagdliche Handeln im Wald im BJagdG zu verankern und weiter zu entwi-ckeln.

Angesichts der Jahrhundertherausforderung Waldumbau erwartet die ARGE zur Stärkung der Waldbesitzer ein deutliches jagdpolitisches Signal.

 

Nachtzieltechnik für die Schwarzwildjagd

Die Aufhebung des Verbots von Nachtzieltechnik für die Schwarzwildjagd wertet die ARGE positiv. Angesichts der Präventionsmaßnahmen, die notwendig sind, um den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist diese moderne Technik ein wichtiger Baustein, das nachtaktive Schwarzwild tierschutzgerecht und wirksam zu reduzieren. Eine ergänzende Klarstellung, dass auch Wärmebildtechnik und Restlichtverstärker unter den Begriff der Nachtzielgeräte fallen, wäre wünschenswert. Das Verbot des Einsatzes von Ta-schenlampen sollte ebenfalls aufgehoben werden.

Darüber hinaus fehlen dem Referentenentwurf folgende wichtigen Punkte:

  • Erlaubnis der Gelegebehandlung bei Federwild in § 22 Absatz 4 BJagdG verankern, um so die strengeren Vorschriften des BJagdG an das in diesem Punkt flexiblere EU-Recht anzupassen.
  • Einführung einer (begrenzten) Duldungspflicht zu überjagenden Hunden bei Bewegungsjagden, wie dies auch beispielsweise vom Bundesrat 2018 beschlossen wurde.
  • Streichung der Dauer der Mindestjagdpachtzeiten bei Neuverpachtung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 BJagdG.
  • Synchronisierung und Flexibilisierung der Jagd- und Schonzeiten nach § 22 BJagdG. So sollte die Jagdzeit auf den Rehbock zeitgleich mit der Jagdzeit auf weibliches Rehwild und Kitze enden.
  • Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht.

 

Eine Vereinheitlichung der Mindeststandards für die Jägerprüfung innerhalb Deutschlands erachtet die ARGE für sinnvoll. Jedoch besteht noch Nachbesserungsbedarf bei den nach-zuweisenden Kenntnissen, insbesondere zu den Tierseuchen und den Anforderungen an die Prüfer. Positiv ist die stärkere Gewichtung der Wildbrethygiene, weil damit das Vertrauen der Bevölkerung in heimisches Wildbret als wertvolles Lebensmittel gestärkt wird.

Der BBV setzt sich gemeinsam mit dem Bayerischen Waldbesitzerverband und dem Ver-band der Familienbetriebe Land und Forst Bayern für die Interessen der Landwirte und Waldbesitzer als Jagdrechtsinhaber gegenüber der Politik mit Stellungnahmen, Schreiben und Gesprächen ein und wird den Gesetzgebungsprozess aufmerksam begleiten.

 

Zur offiziellen Stellungnahme des BBV gelangen Sie hier.