Anzeige von Saisonarbeitskräften bei den Arbeitsschutzbehörden
Vorgaben der Allgemeinverfügung beachten
Entsprechend dazu wurden in Bayern auch Allgemeinverfügungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 10.08.2020 und 18.08.2020 erlassen. Relevant ist in diesem Zusammenhang Nr. 5 der Allgemeinverfügung vom 10.08.2020.
Bitte führen Sie die Anzeige der Saisonarbeitskräfte an die Gesundheitsämter unbedingt entsprechend den Vorgaben in Nr. 5 der Allgemeinverfügung vom 10.08.2020 durch (Zeitpunkt, erforderliche Angaben zur Person etc.) !
Zusätzlich müssen Sie den Arbeitsschutzbehörden der Beginn der Tätigkeit von Saisonarbeitern in gleichem Maße wie den Gesundheitsämtern anzeigen. In Bayern ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für den Bereich "Landwirtschaft" als Arbeitschutzbehörde zuständig und nicht die Gewerbeaufsichtsämter.
Die Anzeige der Saisonarbeitskräfte an die Arbeitsschutzbehörden hat für bayerische landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften also an die SVLFG unter Nennung der Mitgliedsnummer zu erfolgen. Dafür ist eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet worden. Diese lautet: 409_DLZ_S_PF@svlfg.de