Baurecht: Konkretisierungen für Bauvorhaben im Außenbereich nutzen
BBV-Fachausschuss fordert für Bauernfamilien praxistaugliche Umsetzung
Michael Kaiser aus dem bayerischen Landwirtschaftsministerium stellte die neue Gemeinsame Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (GemBek) vor, die Konkretisierungen für Bauvorhaben im Außenbereich enthält.
So bietet die GemBek den Behörden wichtige Hinweise, um im Einzelfall die Zulässigkeit von z. B. Wohnhäusern für Betriebsleiter und Altenteiler beurteilen zu können. Für „Traditionsbetriebe“, also schon länger bestehende landwirtschaftliche Betriebe, egal ob Voll- oder Nebenerwerb bzw. mit und ohne Tierhaltung, mit vorhandenem Betriebsleiterwohnhaus kann nun eine weitere Wohneinheit für Altenteiler genehmigungsfähig sein.
Auch die Frage nach der Zulässigkeit von Wohnmobilstellplätzen, die gerade bei den Beherbergungsbetrieben für Verunsicherung sorgte, wird in der GemBek konkretisiert. Ein Abstellplatz für wenige Wohnmobile kann auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zulässig sein, sofern es sich nicht um Dauercamping handelt. Dafür ist jedoch immer eine Baugenehmigung erforderlich, die laut Kaiser von den Behörden aber in der Regel erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Bei mehr als drei Stellplätzen handelt es sich dagegen um einen Campingplatz, für den eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich ist und der nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb mitgezogen werden kann.
Die Ausschussmitglieder drängten darauf, dass die in der GemBek enthaltenen Konkretisierungen im Baurecht nun auch von den Genehmigungsbehörden zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe genutzt werden müssen.
Auch die künftige Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 war Thema. Anfang Oktober hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium zwei Verordnungsentwürfe zur deutschen Umsetzung vorgelegt. Matthias Borst, Stellvertretender Generalsekretär des BBV, machte deutlich, dass insbesondere bei Konditionalität und Ecoscheme dringend nachgebessert werden müsse. Erfreulich sei, dass die Bundesregierung beim aktiven Landwirt den Vorschlag des Bauernverbandes aufgegriffen habe und der Versicherungsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Nachweis für ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausreichend sein soll. Der Fachausschuss hatte sich hier im Vorfeld gegenüber der Politik nachdrücklich eingesetzt.