Taschentücher
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Hilfe bei Corona–Diagnose, nicht bei Quarantäne

Informationen der SVLFG zu Betriebs- und Haushaltshilfe

18.03.2020 | Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilt, ist es von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig, ob eine Ersatzkraft gestellt wird. Die SVLFG  bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Kein Anspruch bei Quarantäne
Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Entschädigungen bei Quarantäne
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Für Bayern empfiehlt die SVLFG, sich im Bedarfsfall bei seinem betreffenden Regierungsbezirk zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.

Hier haben für Sie die Soforthilfe-Adressen bei den Regierungsbezirken zusammengestellt:

Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel.: 089-233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel.: 089-2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel.: 0871-808-01
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: 0941-5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel.: 0921-604-0
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981-53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931-380 1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821-327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de


Infos zu Betriebs- und Haushaltshilfe durch die SVLFG erhalten Sie hier.