Landwirtschaftliche Krankenkasse: Alle Infos zum Beitragsmaßstab ab 2025
Standardeinkommen als Grundlage: Im Vergleich ist LKK-Beitrag immer noch vorteilhaft
Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmerinnen und Unternehmer Änderungen in der Beitragshöhe bringen. Das liegt auch daran, dass aufgrund von Steigerungen der Kosten im Gesundheitssystem die Beiträge auch ohne Änderung des Beitragsmaßstabes hätten steigen müssen.
Die SVLFG geht davon aus, dass ca. 15 % der Versicherten in ihrer bisherigen Beitragsklasse bleiben. 42 % der Unternehmer werden in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft und 43 % der Unternehmer werden in eine höhere Beitragsklasse wechseln. Ein Grund für diese Veränderungen ist, dass nunmehr auch das Einkommenspotenzial aus der Nutztierhaltung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird.
Dessen ungeachtet beläuft sich der Beitrag bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bei der LKK auf 92,15 Prozent gegenüber dem Höchstbeitrag bei anderen Krankenversicherungen. Einzelheiten zur Berechnung der neuen Beiträge und zum neuen Beitragsmaßstab Standardeinkommen sind auf der Webseite der SVLFG zu finden. Dort gibt es auch einen Beitragsrechner, mit denen die Versicherten sich den künftigen Krankenkassenbeitrag anhand ihrer bewirtschafteten Fläche und der Zahl der gehaltenen Nutztiere berechnen lassen können.
Um alle Fragen rund um die Umstellung des Beitragsmaßstabes und die neuen Beitragsbescheide zu klären, hat das Bildungswerks des Bayerischen Bauernverbands bereits mehrere kostenfreie Online-Veranstaltungen zur Information der Versicherten angeboten. Bei diesen Veranstaltungen wurden die Einzelheiten des neuen Beitragsmaßstabs erläutert.
Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, so stehen den Versicherten auch die Geschäftsstellen des BBV als Verwaltungsstellen der SVLFG für Fragen zu Verfügung.
Informationen zum Standardeinkommen
In den vergangenen Monaten hatte die SVLFG intensiv an der Einführung eines neuen Beitragsmaßstabs für die Krankenversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer gearbeitet. Die Vertreterversammlung beschloss, als neuen Maßstab für die Beiträge der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige ab 1. Januar 2025 das sogenannte Standardeinkommen einzuführen.
Das Standardeinkommen basiert auf Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL e.V. ) und des Thünen-Instituts. Die beiden Organisationen haben für jedes land- und forstwirtschaftliche Produktionsverfahren, welches bei der SVLFG hinterlegt ist, eigene betriebswirtschaftliche Werte für jeden deutschen Landkreis ermittelt. Diese standardisierten Einkommensbeiträge für beispielsweise Grünland, Ackerbau, Milchviehhaltung, Schweinehaltung oder Forst, ergeben vervielfältigt mit der betriebsindividuell bewirtschafteten Fläche und der Zahl der gehaltenen Tiere den Einkommenswert, der für die Einstufung in die 20 Beitragsklassen der LKK genutzt wird.
LKK bleibt vorteilhaft
Insgesamt gesehen, stellt die Landwirtschaftliche Krankenkasse jedoch immer noch ein günstiges Krankenversicherungssystem dar. Im Vergleich zur allgemeinen Krankenversicherung, bei der aufgrund der Steigerungen im Gesundheitssystem teilweise massive Steigerungen des Zusatzbeitrages im vergangenen und laufenden Jahr zu verzeichnen waren und sind, sind die Beiträge zur LKK derzeit immer noch vorteilhaft. Der Höchstbeitrag in der LKK in Beitragsklasse 20 beträgt für die versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer im Jahr 2025 828 Euro monatlich. In der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Höchstbeitrag im Jahr 2025 aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen und der Zusatzbeiträge 942,10 Euro monatlich.
Berücksichtigt man, dass dieser Höchstbeitrag in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung auch bereits ab einem Einkommen von 66.150 Euro pro Jahr fällig wird und der Höchstbeitrag in der LKK erst ab einem ermittelten Einkommen von 111.600,01 Euro pro Jahr, zeigt sich nochmals deutlich die Vorteilhaftigkeit der LKK, da alle versicherten Unternehmer über der Beitragsklasse 7 im allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherungssystem bereits den Höchstbeitrag zahlen würden.
Durch die Regelungen zu einer übergangsweisen Angleichung des neuen LKK-Beitrages ist gewährleistet, dass es nicht zu einer unmittelbaren Überforderung der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer kommt. Die Angleichungsregelung bedeutet, dass bei einer höheren Beitragsklasse die Beitragssteigerung über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt wird. Ebenso wird bei einer niedrigeren Beitragsklasseneinstufung der Übergang ebenfalls über einen Drei-Jahres-Zeitraum gestreckt. Zudem sieht die Satzung der SVLFG auch noch eine Härtefallregelung vor.