Nächste Meldung zum staatlichen Antibiotika-Monitoring steht kurz bevor
Bis zum 14. Januar 2025 halbjährliche Tierbestandsmeldung abgeben!
1. Schritt: Meldung des Tierbestands
Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) am 1. Januar 2023 müssen Tierhalter halbjährlich den durchschnittlichen Tierbestand der letzten sechs Monate melden.
Die Meldeverpflichtung über die Anwendung von Arzneimitteln wird seit der Änderung durch die Tierärztin oder den Tierarzt durchgeführt.
Außerdem sind im Zuge der Änderung des TAMG die neuen Nutzungsarten Milchkühe und Kälber, Zuchtschweine und Ferkel, sowie Jung- und Legehennen aufgenommen worden.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bietet auf seinen Seiten detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitungen für Meldungen oder Änderungen in der HIT-Datenbank.
2. Schritt: Abgleich der Therapiehäufigkeit mit der Bundeskennzahl
Im Anschluss an die Meldungen des Tierbestands und der Arzneimittel wird eine Therapiehäufigkeit ermittelt. Diese ist ab dem 1. Februar 2025 für Tierhalterinnen und Tierhalter in der HI-Tier Datenbank einsehbar und selbstständig abzulegen.
Im nächsten Schritt gleichen Sie die Therapiehäufigkeit Ihres Betriebs mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ab, die ab dem 15. Februar 2025 auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht werden.
Liegt die Therapiehäufigkeit über der Bundeskennzahl 1, ist ein Gespräch mit dem Tierarzt erforderlich. Liegt sie außerdem oberhalb der Kennzahl 2, so wird zusätzlich die Erstellung eines Maßnahmenplans notwendig.
Die Therapiehäufigkeit ist darüber hinaus schriftlich oder digital zu dokumentieren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Änderungen des Tierarzneimittelgesetztes finden Sie hier auf der Homepage des BBV oder auf der Informationswebseite des LGL.