Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
Mehr Sicherheit für Beschäftigte, Unternehmen und Aufsicht
Diese am 20.08.2020 bekannt gemachte Arbeitschutzregel gilt vorübergehend für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und trifft Konkretisierungen die während dieses Zeitraumes für den Arbeitsschutz gelten.
Wenn diese in der Arbeitschutzregel enthaltenen Konkretisierungen Im Unternehmen eingehalten werden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen eingehalten sind. Wenn der Arbeitgeber eine andere Lösung wählt, als sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthalten sind, so muss er damit mindestens das gleiche Sicherheitsniveau und den gleichen Gesundheitsschutz für den Beschäftigten erreichen. Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gilt für alle Branchen in Deutschland und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
Speziell für den Bereich der Landwirtschaft hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf die Verhältnisse auf landwirtschaftlichen Betrieben in einer Handlungsempfehlung angepasst. Es ist allen Betriebsleitern dringend zu empfehlen, die in der Handlungsempfehlung der SVLFG enthaltenen Vorgaben zum Arbeitsschutz, die speziell auf die Verhältnisse in landwirtschaftlichen Betrieben abgestimmt sind, in ihren Unternehmen strikt umzusetzen und die Hygienevorgaben einzuhalten, damit Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ihren Höfen wirksam verhindert werden können.
Hier können Sie die Handlungsempfehlungen der SVLFG herunterladen:
Dazu sollte auch zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durch die Unternehmer durchgeführt werden, um sich dann zur Umsetzung der Maßnahmen an der vorerwähnten Handlungsempfehlung der SVLFG zu orientieren. Ein Muster einer Gefährdungsbeurteilung sowie eine Checkliste für Unternehmer zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Corona-Virus bei der Saisonarbeit ist unter www.svlfg.de/gefaehrdungsbeurteilung abrufbar.