Pflegeversicherung: Erziehungsarbeit wird stärker berücksichtigt
Neuer Beitrag ab 1. Juli 2023: Landwirtschaftliche Sozialversicherung informiert
Am 1.Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Dadurch ergeben sich für Versicherte folgende Änderungen:
1. Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz wird um 0,35%-Punkte auf dann 3,4% angehoben, für Kinderlose um 0,6%-Punkte auf dann 4,0%.
2. Erziehungsarbeit wird berücksichtigt
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022, die Erziehungsarbeit von Eltern in der Beitragsgestaltung der Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen, wird umgesetzt.
Mitglieder der Pflegeversicherung mit mehreren Kindern unter 25 Jahren erfahren eine zusätzliche Entlastung:
- mit 2 Kindern verringert sich der Beitrag um 0,25%-Punkte auf 3,15%
- mit 3 Kindern verringert sich der Beitrag um 0,50%-Punkte auf 2,9%
- mit 4 Kindern verringert sich der Beitrag um 0,75%-Punkte auf 2,65%
- ab 5 Kindern verringert sich der Beitrag um 1,0%-Punkte auf 2,4%
3. Auswirkungen
Unter 23-Jährige mit 1 Kind haben den gleichen Beitragssatz wie kinderlose. Erst ab dem zweiten Kind kommen für die unter 23-jährigen die neuen Abschläge zur Geltung.
a) Die LAK verschickt ab dem 19 Juni 2023 an die Bestandsrentner die Mitteilungen zur Rentenanpassung und wird in diesem Zusammenhang die Kinderanzahl von Rentenbeziehern, die nach 1948 geboren sind, ermitteln, wenn diese bereits den „Elternstatus“ haben.
Rentner mit „Elternstatus“, die vor 1948 geboren sind, erhalten nur die Mitteilung zur Rechtsänderung, aber keinen Fragebogen. Sollten sie aber Kinder unter 25 Jahren haben, müssen sie dies der SVLFG mitteilen.
Ein Hinweis dazu erfolgt auf der Rentenanpassungsmitteilung.
b) Auch alle aktiven Landwirte bekommen einen Fragebogen zugeschickt. Sind deren Kinder bei der SVLFG versichert (z.B. in der Familienversicherung der LKK), so muss das im Fragebogen angegeben werden. Hier ist es aber nicht nötig, einen Nachweis über das Kindschaftsverhältnis (z.B. Geburtsurkunde) beizufügen. Es reicht aus, den Fragebogen mit dem Hinweis zu versehen, dass alle Kinder bei der SVLFG familienversichert sind. Nachweise sind in diesem Fall nicht beizulegen.
Sind die Kinder hingegen beim nicht SVLFG versicherten Ehegatten in der Familienversicherung, dann müssen die Kinder im Fragebogen angegeben und ein entsprechender Nachweis (z.B. Geburtsurkunde) erbracht werden.