Saisonkräfte: Einreise über den Landweg möglich
Regelungen gelten ab 16. Juni 2020 bis Jahresende
„Bis zum Jahresende können Landwirte zusätzliche Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschäftigen. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung klarer Regeln“, erklärte Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner. Nach wie vor habe der bestmögliche Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beteiligten Priorität. Nur so sei verantwortungsvolles Wirtschaften in Zeiten der Pandemie möglich.
Klöckner hatte am 10. Juni im Kabinett eine Neufassung des gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Arbeitsministerium entwickelten Konzeptpapiers vorgestellt. Es berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen sowie den Wegfall von Beschränkungen bei der Einreise. Die neuen Regelungen treten zum 16. Juni in Kraft und gelten erst einmal bis zum 31. Dezember für Einreisende aus den EU-Staaten (z. B. Rumänien) und den EU-assoziierten Schengen Staaten (Island, Norwegen, Schweiz), vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens.
Die wichtigsten Punkte des Konzeptpapiers sind:
Erleichterte An- und Abreise:
- Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich.
- Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen
Strenger Infektionsschutz im Betrieb:
- In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.
- Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
- Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
- Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
- Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
- Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit (Informationen für Unternehmer).
Meldung und Kontrolle vor Ort:
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an.
- Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.
Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:
- Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
- Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
- Die Daten sind vier Wochen nach Abreise zu vernichten.
Geltungsdauer
- Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
- Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.
Um die Ernten auch in der Corona-Pandemie zu sichern und gleichzeitig den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, hatte die Bundesregierung unter Einbeziehung des Robert-Koch-Instituts Anfang April einen verantwortungsvollen Korridor zur Einreise von Saisonarbeitern geschaffen. Im April und Mai durften jeweils 40.000 Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen einreisen. Ende Mai wurde die Regelung bis zum 15. Juni verlängert. Bisher sind circa 39.000 Saisonarbeitskräfte eingereist.
Hier können Sie das neue Konzeptpapier herunterladen.
Was ist mit Staatsangehörigen aus Drittstaaten?
Staatsangehörige aus Drittstaaten, also aus Ländern die nicht der EU angehören, dürfen nach den jeweils gültigen Einreisebestimmungen nach Deutschland kommen. Diesbezüglich hat sich die Frage nach der Einreise von Studierenden bspw. aus der Ukraine zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Saisontätigkeit gestellt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat jetzt mitgeteilt, dass auch Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft nach Deutschland einreisen dürfen. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ist eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft für Drittstaatsangehörige nur ausnahmsweise zulässig. Gestattet ist eine Saisonbeschäftigung
- als bis zu dreimonatige Ferienbeschäftigung von Studierenden oder
- auf der Grundlage eines Vermittlungsabkommens zwischen der deutschen und der ausländischen Arbeitsverwaltung. Ein solches Vermittlungsabkommen ist bislang lediglich mit dem Staat Georgien geschlossen worden, wobei erste Vermittlungen von Saisonarbeitskräften aus Georgien voraussichtlich aber erst 2021 erfolgen werden.
Das bedeutet, dass aktuell nur Studierende aus Drittstaaten eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft in Deutschland aufnehmen können. Hierbei ist zu beachten, dass für diese Saisonbeschäftigung weiterhin die zeitliche Höchstgrenze für eine Beschäftigung von drei Monaten gilt. Zwar wurde eine Verlängerung der Beschäftigungsdauer für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bis 31.10.2020 auf fünf Monate vorgenommen. Die Regelungen zur Saisonbeschäftigung von Studierenden aus Drittstaaten richten sich aber nach dem Aufenthaltsrecht, welches die Frist von drei Monaten vorsieht, die im Zuge der Corona Pandemie nicht geändert wurde.
Die Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Konzeptpapier vom 10.06.2020 enthalten sind, sind jedoch für alle Saisonarbeitskräfte unabhängig von ihrem Herkunftsland strikt einzuhalten!