Düngeverordnung: Klagen gegen rote und gelbe Gebiete in Bayern eingereicht
Erste Landwirte klagen gegen Gebietskulissen beim Verwaltungsgerichtshof
Einige Bundesländer, darunter auch Bayern, haben sich für die Ausweisung nitratsensibler und eutrophierter Gebiete (sogenannte rote und gelbe Gebiete) entschieden. Andere Länder haben statt der Ausweisung von gelben Gebieten spezielle Auflagen landesweit in Kraft gesetzt. Für zahlreiche betroffene landwirtschaftliche Betriebe ist die Flächenausweisung nicht nachvollziehbar.
Nachdem sämtliche Versuche, eine praxisnahe sowohl dem Gewässerschutz als auch den landwirtschaftlichen Betrieben dienende Lösung herbeizuführen, nicht gefruchtet haben, haben sich viele der von Landwirten in Bayern gegründeten Interessengemeinschaften nun dazu entschlossen, vor Ablauf der Klagefrist am 23. Dezember 2021 gegen die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ein Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anzustrengen.
Der Bayerische Bauernverband gibt bekannt: Bis zum 6. Dezember 2021 haben für vier Grundwasserkörper bereits zehn Betriebe Klage gegen die aktuellen Gebietskulissen der Düngeverordnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht und einen Normenkontrollantrag bei Gericht gestellt. Weitere werden bis zum Ablauf der Frist folgen.
Der Bayerische Bauernverband hat für betroffene Grundwasserkörper wie auch Flusswasserkörper die Gründung von Interessengemeinschaften mit entsprechendem Satzungsmaterial und Hilfestellungen für Gründung und Verwaltung der Interessengemeinschaften unterstützt. Viele dieser Interessengemeinschaften haben hydrogeologische Gutachten in Auftrag gegeben, um die Nachvollziehbarkeit der Gebietsausweisung entsprechend der Vorgaben der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung überprüfen zu lassen. Gleichzeitig haben diese Interessengemeinschaften Stützmessstellen gesucht, um den Behörden bei der fachlichen Beurteilung der Gebietskulisse zusätzliche Hilfestellung geben zu können. Auch Standorte für die, von der Bayerischen Staatsregierung im Herbst 2019 zugesagte deutliche Erhöhung der Zahl der Messstellen auf 1.500 wurden seitens der Interessengemeinschaften vorangetrieben.
Nach Fertigstellung der Gutachten haben viele der Interessengemeinschaften durch Petitionen auf die festgestellten Defizite und die notwendigen Veränderungen hingewiesen. Leider ist bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Veränderung oder Verbesserung eingetreten. Vielmehr haben viele Interessengemeinschaften den Eindruck, dass beispielsweise ihre Vorschläge zu Stützmessstellen mittels vorgeschobener Gründe abgelehnt oder gar ignoriert werden. Auch von den vor zwei Jahren von der Bayerischen Staatsregierung zugesagten zusätzlichen bzw. neuen Messstellen ist nur ein ganz geringer Bruchteil bisher überhaupt erstellt worden. Auch hier ist leider keine Verbesserung der Situation eingetreten. Viele Landwirte sind zudem verärgert, dass die aktuellen Regelungen keinerlei Befreiungsmöglichkeiten für Betriebe zulassen, die über einzelbetriebliche Daten eine gewässerschonende Wirtschaftsweise belegen können.
Die Mitglieder der Interessengemeinschaften sind sich dabei sehr wohl darüber im Klaren, dass durch diese Klagen keine neue Regelung zur Ausweisung der roten bzw. gelben Gebiete entsprechend § 13a Düngeverordnung erfolgen wird. Sie sind sich aber sehr sicher, dass die in Bayern erfolgte Ausweisung der Gebiete keinesfalls den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung entspricht und deshalb die Ausführungsverordnung für unwirksam erklärt werden wird. Für diesen Fall ist dann Bayern gefordert neue Gebiete auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl von tauglichen Messstellen, eine ausreichende Zahl von tauglichen Stützmessstellen und ein auf einem engmaschigeren Messnetz den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Berechnungsmodell zum Einsatz kommen. Zudem müssen Betriebe die Möglichkeit bekommen über einzelbetriebliche Daten eine gewässerschonende Wirtschaftsweise belegen zu können um nicht zu Unrecht mit Auflagen belastet zu werden. Ziel der EU-Nitratrichtlinie ist es schließlich den Gewässerschutz zu gewährleisten und nicht landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Existenz zu vernichten. Dementsprechend muss es parallel zu den jetzt erhobenen Klagen unverändert darum gehen, schnell eine geeignete Vorgehensweise für die Zukunft zu finden.