Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung zur Düngeverordnung
BBV kritisiert Placebo-Anhörung
Damals wurden nach öffentlicher Auslegung des Referentenentwurfs und des Umweltberichts Änderungen am Entwurf vorgenommen, die somit nicht Bestandteil der öffentlichen Anhörung waren. Insbesondere wurden Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem Boden, welcher tagsüber auftaut, gestrichen.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium holt nun die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich dieser Regelung nach.
Die ausführlichen Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind bis 4. Mai 2022 unter folgendem Link zu finden:
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/oeffentlichkeitsbeteiligung-sup-2022.html
Landwirte sowie die betroffene Öffentlichkeit können sich bis Dienstag 7. Juni 2022 schriftlich äußern. Die Äußerungen müssen form- und fristgerecht bis zum 7. Juni beim BMEL eingehen.
Per Post können Sie Ihre Äußerung an folgende Adresse senden:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 711
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Stichwort „Öffentlichkeitsbeteiligung § 5 Absatz 1 DüV“
Als Telefax können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem an folgende Telefaxnummer
senden: 02 28/9 95 29 42 62
Bitte beachten Sie, dass eine Äußerung per einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt, solche Einreichungen nicht als Stellungnahme zählen und daher nicht berücksichtigt werden. Soweit dagegen die besonderen Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt werden, können Sie Ihre Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL auch unter folgender E-Mail-Adresse schicken: SUP2022@bmel.bund.de
Als De-Mail-Nachricht im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem unter folgender De-Mail-Adresse senden: poststelle@bmel.de-mail.de
Bewertung des BBV
Das BMEL kündigt bereits im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung an, dass die Streichung der Ausnahme zu Düngung auf gefrorenem Boden, der tagsüber auftaut, beibehalten werden soll und keine Änderungen an der Düngeverordnung vorgenommen werden. Nach Rechtsauffassung des BBV ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nach EU-Recht zwingend vor Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens durchzuführen. Die nun im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführte Anhörung wird ohne Änderung der Düngeverordnung keinerlei Wirkung erzielen und läuft damit ins Leere. Der BBV sieht in der nun vorgelegten Bewertung der Umweltauswirkungen der Streichung eine fehlerhafte Abwägung der Auswirkungen auf die Schutzgüter. Der BBV wird sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht äußern.