Das bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach stellt fest: die Roten Gebiete sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
© BBV

„Rote Gebiete“ in Bayern: Erfolg vor Gericht

Bauernverband hat erfolgreiche Klage gegen Allgemeinverfügung unterstützt

20.05.2020 | Das Verwaltungsgericht Ansbach hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung zur Düngeverordnung 2017, welche die bisherigen roten Gebiete in Bayern definiert, durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger und auf der Website der Landesanstalt für Landwirtschaft nicht wirksam bekanntgegeben wurde.

Im konkreten Fall des klagenden Landwirts, der vom Bayerischen Bauernverband unterstützt wurde, sei die Allgemeinverfügung trotzdem wirksam geworden, weil er sich ausführlich informiert habe. Deshalb wurde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Auf Basis des vorliegenden Beschlusses vertritt der Bayerische Bauernverband die Auffassung, dass die roten Gebiete in Bayern nie rechtskräftig in Kraft getreten sind, da die Allgemeinverfügung bisher nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Somit kann die Allgemeinverfügung auch nicht Grundlage für den Vollzug der Auflagen, Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung sein. In diesem Sinne ist der Bayerische Bauernverband sofort auf die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugegangen.

Nun hat die LfL angekündigt, dass eine vollständige Bekanntmachung der Allgemeinverfügung samt der entsprechenden Anlagen im Staatsanzeiger in Kürze nachgeholt werden soll. Die Allgemeinverfügung - und damit auch die roten Gebiete zur Düngeverordnung 2017 - werden aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes erst dann in Bayern in Kraft treten. Da die Allgemeinverfügung aus formalen Gründen bis dahin nicht wirksam bekanntgegeben wurde, verlieren Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, aus dem Vollzug der, in der Allgemeinverfügung enthaltenen Auflagen ergeben hatten, jegliche Grundlage. 

Betroffene Betriebe können sich mithilfe eines Musteranschreibens zur Allgemeinverfügung an die LfL wenden.

 

 

Klage Düngeverordnung: Musteranschreiben an LfL zur Allgemeinverfügung