Rote Gebiete: Bundesrat muss nachbessern
Versäumnisse liegen bei Politik und Verwaltung
Zum Hintergrund: Um eine rechtskonforme Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu erreichen, wird die Bundesregierung die bisher nicht rechtmäßige Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der roten und gelben Gebiete (AVV GeA) ändern. Nach einer eintägigen Verbändebeteiligung Anfang Juni und der Behandlung im Bundeskabinett soll der Entwurf am 8. Juli 2022 im Bundesrat verabschiedet werden.
BBV-Umweltpräsident Stefan Köhler hat sich deshalb an Staatsministerin Kaniber gewandt. „Ich habe nach wie vor die große Sorge, dass die Versäumnisse der Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie allein zu Lasten der Landwirte gehen, wenngleich es sich hierbei um Versäumnisse von Politik und Verwaltung handelt,“ so Köhler.
Kritisch zu sehen sei, dass die Bundesländer nun bis Ende November 2022 Zeit bekommen sollen, um die neue Gebietskulisse zu ermitteln. Damit werden die Betroffenen, wie schon bei der letzten Ausweisung, erst kurz vor Inkrafttreten der Kulisse informiert. Bei derart gravierenden Auflagen ist jedoch eine frühzeitige Information der Betroffenen über die neuen Kulissen dringend geboten, fordert Köhler. Unverständlich seien auch Übergangsregelungen, wonach ausreichende Messstellen erst bis 2024 und einheitliche Ausweisungsverfahren erst ab 2029 Anwendung finden müssen. Die Zeche für die bis dahin auftretenden Unterschiede und Ungenauigkeiten bei der Gebietsabgrenzung wird alleine zu Lasten unserer landwirtschaftlichen Betriebe gehen, befürchtet Köhler. Hier muss der Bundesrat nachbessern.
BBV und DBV haben anlässlich der Verbändeanhörung zahlreiche Kritikpunkte und Änderungsvorschläge eingebracht. Kritisch zu sehen ist beispielsweise, dass im Falle mehrerer Messwerte nicht der Mittelwert, sondern der Jahreshöchstwert von Nitratgehalten ausschlaggebend für die Gebietsausweisung sein soll. Während die Berücksichtigung der aktuellen Bewirtschaftung wegfallen wird, da die EU Kommission den Modellierungsansatz kritisiert, soll im Falle von sogenannten denitrifizierenden Verhältnissen der gemessene Nitratwert nicht eins zu eins übernommen, sondern hochgerechnet werden.