Stopp dem Landfraß
Präsidium fordert Schutzprogramm für Äcker, Wiesen und Wald der Bauernfamilien
Immerhin geht es hier auch um die Versorgungssicherheit: Auf jedem Quadratmeter Nutzfläche, der den Bauern entzogen wird, geht zum Beispiel die Erzeugungsmöglichkeit für einen Laib Brot verloren. Laut dem Bayerischem Agrarbericht 2010 wurden der Landwirtschaft seit 1970 insbesondere über Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen rund 500.000 Hektar entzogen. Das entspricht fast der heutigen Acker- und Grünlandfläche von ganz Niederbayern.
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs steht seit langem auf der Agenda der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung. Dennoch wird das Eigentum der Bauernfamilien mehr und mehr zur Verfügungsmasse. Dabei ist ganz klar: Die Fläche in Bayern ist nicht vermehrbar. Aufgrund der anstehenden Herausforderungen wie Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sind der Entzug weiterer Nutzflächen und die stetig steigende Bevormundung der Grundstückseigentümer und Bewirtschafter nicht länger hinnehmbar. Das Präsidium des Bayerischen Bauernverbandes fordert deshalb ein Schutzprogramm für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen:
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Einführung einer wirksamen gesetzlichen Regelung für den Erhalt von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und die Sicherung von Bewirtschaftungsmöglichkeiten
Hierzu ist es erforderlich, keine neuen hoheitlichen Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Zwangsstilllegungen im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen, festzusetzen und keine weiteren Schutzgebiete oder Nationalparke auszuweisen. Stattdessen müssen in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung integrierte freiwillige Umweltmaßnahmen stärker unterstützt werden, da diese den anstehenden Herausforderungen besser gerecht werden. -
Verringerung des Entzugs von Nutzflächen durch Verkehrs- und Siedlungsprojekte
Um den Flächenentzug einzudämmen, muss die Prämisse Flächensparen bei Siedlungsmaßnahmen z.B. durch das Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und bei Verkehrswegen z.B. durch „Ausbau vor Neubau“ konsequent umgesetzt werden. Die Instrumente der Städtebau- und Eigenheimförderung müssen auf die Nutzung innerörtlicher Potenziale fokussiert werden. -
Vorrang des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Bauleitplanung und der Naturschutzkompensation.
a) Im Jahre 2010 hat der Bundesgesetzgeber neue Grundsätze zur Schonung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Unter anderem wurden Ersatzmaßnahmen den Ausgleichsmaßnahmen gleichgestellt und eine Agrarklausel aufgenommen, die vorsieht, landwirtschaftliche Belange stärker zu berücksichtigen. Diese Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen künftig auch für die kommunale Bauleitplanung gelten, indem zum Beispiel der Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ grundlegend zu überarbeiten ist.
b) Die agrarstrukturellen und forstwirtschaftlichen Belange sowie die Schonung land- und forstwirtschaftlicher Flächen müssen Vorrang vor anderen Belangen haben. Dies gilt auch für den öffentlich geförderten Grunderwerb.
c) Der Ausgleich für Eingriffe durch Bautätigkeiten muss vorrangig durch Entsiegelung erfolgen. Alternativ sind flächenneutrale Maßnahmen wie die Pflege und Aufwertung vorhandener Biotope oder Kompensationsmaßnahmen, die in die Nutzung von Acker- und Grünland integriert werden, notwendig.
d) Die Möglichkeiten für die Kompensation müssen erweitert und Synergien besser genutzt werden. Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, zum Erhalt der Biodiversität, zum Erosionsschutz oder für die Bewirtschaftung und Entwicklung von Bauernwald sind als Ausgleichsmaßnahmen anzuerkennen.
e) Die Politik muss Ersatzgelder und Kompensationsmaßnahmen gleichstellen.
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Schonung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durch Verzicht auf Ausgleichserfordernis
Projekte der Energiewende, wie neue Leitungstrassen oder Energieanlagen sind von vornherein ökologisch und dürfen keinen zusätzlichen Ausgleich nach sich ziehen. Auch für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Waldwegebau darf es keine Ausgleichserfordernis geben.