Kartoffeln vom Feld.
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Aktuell: „Bodenbedeckung“ (GLÖZ 6) beachten!

Dieses Jahr gelten die gleichen Regeln wie im Vorjahr

31.10.2024 | Für das Antragsjahr 2024 ist – wie im Vorjahr – nach der diesjährigen Ernte der Ackerfrüchte auf GLÖZ 6 „Bodenbedeckung“ zu achten. Erst für das Antrags- und Anbaujahr 2025 ist bei GLÖZ 6 „Bodenbedeckung“ eine Vereinfachung bezüglich des Geltungszeitraums vorgesehen, zusätzlich sollen die bisherigen Sonderregelungen fortbestehen.

Wichtig zu wissen:

Die Bodenbedeckung (GLÖZ 6) ist nach den seit 2023 geltenden Vorgaben auch noch im Herbst 2024 umzusetzen:

  • Ein Landwirt, der eventuell aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. massive Nässe und extrem schwierige Befahrbarkeit) ein GLÖZ-Kriterium nicht erfüllen kann, sollte sich umgehend bei seinem Landwirtschaftsamt melden. Wenn er dies plausibel darlegen kann, bekommt er keine Sanktionen.
  • Die Bodenbedeckung (GLÖZ 6) wird ab Herbst 2025 bezüglich der zu beachtenden Zeitphase etwas kürzer.

Grundsätzlich muss jeder Betrieb mit Ackerflächen in der Zeit vom 15.11.2024 bis 15.1.2025:

  • auf mindestens 80 Prozent seiner Äcker eine von verschiedenen Arten der Bodenbedeckung haben und 
  • darf zugleich auf bis zu 20 Prozent seiner Äcker in dieser Zeit keine Bodenbedeckung haben. 

Mit folgenden Arten der Bodenbedeckung können Betriebe diese Regelung „Bodenbedeckung“ erfüllen:

  • mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)
  • Winterkulturen
  • Zwischenfrüchte
  • Stoppelbrachen Körnerleguminosen / Getreide [inkl. Mais]
  • Mulchfläche (z.B. Grubber / Scheibenegge)
  • Mulchauflagen (Erntereste)
  • Vlies / Folie (z.B. Kartoffel-, Gemüseanbau).

Spät gesäte Winterungen und Zwischenfrüchte

Für die Ansaat später Winterungen (z.B. Winterweizen) und für Zwischenfrüchte ist zu beachten, dass die Bodenbedeckung am ersten Tag des Zeitraums – sprich 15.11. – bereits über die gesamte Fläche hinweg vorhanden und entwickelt sein muss. Regional ist den Praktikerinnen und Praktikern nach guter fachlicher Praxis und durch die Erfahrung mit ihren Flächen in der Regel bekannt, bis wann dann eine Ansaat hier rechtzeitig zu erfolgen hat, um dies zu erfüllen. Ein Prozentsatz für die Bedeckung ist nicht festgelegt. Eine Aussaat z.B. von Winterweizen am 10.11. reicht nicht aus, um die Bodenbedeckung zu erfüllen.

Schwere Böden

  • Bei schweren Böden besteht die Möglichkeit, die Bodenbedeckung zwischen der Ernte der Hauptkultur im Antragsjahr (z.B. 2024) dann bis 1. Oktober mit den oben aufgelisteten Arten der Bodenbedeckung zu erfüllen. Und damit ist die „Bodenbedeckung“ auf solchen Flächen an Anfang Oktober umgesetzt. In iBALIS kann jeder Betrieb zu seinen Flächen die Information „schwerer Boden“ zu Feldstücken aufrufen. Als schwere Böden gelten Böden folgenden mit folgenden Bodenarten aus dem Klassenzeichen der Bodenschätzung:
  • L,
  • T, LT,
  • sL, sL/S,
  • T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl,
  • L/S,
  • L/Mo, LMo, TMo, T/Mo,
  • LT/Mo.

Frühe Sommerungen

Für so genannte ‚frühe Sommerungen‘, die im Folgejahr auf einer Ackerfläche angebaut werden, darf die Bodenbedeckung mittels der zuvor aufgelisteten Arten der Bodenbedeckung vom 15.9. bis 15.11. umgesetzt werden. Und damit ist die „Bodenbedeckung“ auf solchen Flächen Mitte November erfüllt. 

Frühe Sommerkulturen (in Bayern) sind: 

  1. Sommergetreide z.B. Sommergerste (ohne Mais und Hirse),
  2. Leguminosen (ohne Sojabohnen),
  3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandein­saat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Bei frühen Sommerungen hat die Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (ab 300 Meter NN) bis 15. April zu erfolgen, damit die Regelung „Bodenbedeckung“ erfüllt wird. Jeder Landwirtschaftsbetrieb hat bei diesen Kulturen im eigenen Ermessen zu entscheiden, ob er die genannten Aussaattermine einhalten kann.

 

Weitere Informationen

Auf schweren Böden oder auf Ackerflächen mit einem Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr kann die Mindestbodenbedeckung aber auch im Zeitraum vom 15.11. bis zum 15.1. erbracht werden.