Zwischenfrüchte
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Anbau und Mehrfachantrag 2024: Fruchtwechsel (GLÖZ 7) beachten!

Ausnahme bei der Konditionalität aus 2023 gilt nicht mehr

12.01.2024 | Zwar ruht die Vegetation noch und die Bestellung der Sommerkulturen ist noch Wochen entfernt, aber allen Landwirtschaftsbetrieben ist zu Jahresbeginn 2024 zu empfehlen, sich jetzt mit der GLÖZ-Regelung „Fruchtwechsel“ auseinanderzusetzen. Im letzten Jahr bestand eine Ausnahme bei GLÖZ 7 „Fruchtwechsel“, ab 2024 gilt diese nicht mehr.

Die maßgebliche Entscheidungsebene über Ausnahmen bei den GLÖZ-Bestimmungen ist die EU-Ebene mit der EU-Kommission. Die EU-Kommission hat unsere klaren Forderungen für ein weiteres Aussetzen der „vier Prozent Pflichtbrache“ (GLÖZ 8) und von GLÖZ 7 „Fruchtwechsel“ über die letzten Monate hinweg kontinuierlich nicht aufgegriffen.

Bei der Fruchtwechselregelung, die als GLÖZ 7 Teil der Konditionalität ist, muss im Antragsjahr 2024 nach dem EU-Förderrecht berücksichtigt werden, was auf einem Schlag im Jahr 2023 und 2022 angebaut wurde.

Was sind die Eckpunkte der Regelung "Fruchtwechsel“ (GLÖZ 7)?