EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für Landwirte vor
Erste Einordnung seitens des Bayerischen Bauernverbandes: „Umsetzen und dann noch mehr nachlegen!“
Diese Vorschläge werden nun im Rat der EU beraten und müssen mehrheitlich unterstützt werden. Dementsprechend wird der Bauernverband von den Verantwortlichen in Brüssel - den Rat der EU und die EU-Kommission - weiterhin nachdrücklich fordern, wirksame Vereinfachungen und Entlastungen auf den Weg zu bringen.
„Umsetzen und dann noch mehr nachlegen!“
Die aktuell präsentierten Vorschläge der EU-Kommission machen auf den ersten Blick einen guten Eindruck. Bei näherer Prüfung ist vielfach leider kein umfassender Bürokratieabbau zu erkennen. Manche Vorschläge der EU-Kommission sind zum Teil mit neuer Bürokratie verbundene Ausnahme- oder Sonderregelungen. Einzig der vorgeschlagene Ersatz der Zwangsstilllegung durch freiwillige Möglichkeit zu Brachen ist als Vereinfachung anzusehen. „Der dauerhafte Verzicht auf die Zwangsstilllegung ist jetzt umzusetzen. Darüber hinaus muss die EU-Kommission bei den wirksamen Vereinfachungen für die Landwirte mit weiteren Punkten nachlegen. Forderungen des Bauernverbandes liegen schon lange auf dem Tisch“, so Matthias Borst, Leiter des Fachbereichs Agrarpolitik im Bayerischen Bauernverband.
Die EU-Kommission schlägt nach den bisher verfügbaren Informationen unter anderem vor:
- Freiwillige Brache und keine Pflichtbrache mehr: Demnach sollen Bauern zukünftig etwa selbst entscheiden, ob sie weiterhin einen Teil ihres Ackerlandes unproduktiv nutzen wollen. Die Mitgliedstaaten können den Landwirten Anreize für freiwillige Brachen machen, was in Deutschland bereits über die Ökoregelungen (ÖR 1a) umgesetzt wird.
- Anbaudiversifizierung ergänzend zu Fruchtwechsel: Dem Vernehmen nach will die EU-Kommission wie in Zeiten des Greening die Anbaudiversifizierung innerhalb eines Antragsjahres als Wahlmöglichkeit vorsehen (z.B. mindestens x Hauptfrüchte). Die Mitgliedstaaten sollen den Landwirten anbieten können, entweder die Fruchtfolge von Jahr zu Jahr zu ändern oder ihre Kulturen zu diversifizieren.
- Etwas Flexibilisierung bei der Mindestbodenbedeckung: Bei dieser Regelung müssen mindestens 80 Prozent des Ackerlandes über den Jahreswechsel hinweg bedeckt sein. Die EU-Mitgliedstaaten sollen den Zeitraum selbst entscheiden können. Aktuell gilt hier der 15.11. bis 15.1. für die Landwirte.
- Konditionalität - Freistellung kleiner Betriebe von Kontrollen und Sanktionen: Die EU-Kommission will die in der EU-27 kleinen Betriebe von Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit der Konditionalität ausnehmen. Diese Betriebe unterliegen nach wie vor den fachrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten.
Dem Vernehmen nach soll die EU-Kommission in Brüssel erklärt haben, dass sie ihre Vorschläge nach Gesprächen mit Bauernverbänden entwickelt habe. Fakt ist, dass die EU-Kommission nicht mit dem Deutschen Bauernverband und dem Bayerischen Bauernverband in Kontakt stand. Beide Verbände verlangen von der Politik wesentlich mehr Wirksamkeit bei Vereinfachungen und Entlastungen.
Forderungen des Bauernverbandes werden endlich aufgegriffen.
Der Bauernverband setzt sich seit 2021, als damals noch die Beratungen zur EU-Agrarpolitik ab 2023 liefen, für zum Beispiel folgende Anliegen ein, die er erneut bekräftigt, damit die EU-Kommission mehr substanzielle Erleichterungen auf den Weg bringt:
Stilllegung und Brache:
- Dauerhafter Verzicht Zwangsstilllegungen.
- Erleichterungen bei der Umsetzung freiwilliger Brachflächen: aktive Begrünung auch im Sinne einer ökologischen Aufwertung muss bis zum 31. März des Antragsjahres ermöglicht werden; Anerkennung von Kleinstflächen (bis 1.000 m²).
Dauergrünlanderhalt:
- Verzicht auf die 5-Jahresdefinition von Dauergrünland
- Genehmigungsmöglichkeit für die Umwandlung von Dauergrünland bei fehlender ökonomischer Grundlage in der Verwertung eines Einzelbetriebs.
Soziale Konditionalität:
- Die Einführung in Deutschland im Jahr 2025 und die generelle Vorgabe hierzu seitens der EU sind zurückzunehmen. Damit wird zusätzliche Bürokratie vermieden.
GLÖZ:
- GLÖZ 1 – Dauergrünland: Streichung der 5-Jahresdefinition für Dauergrünland und Einführung einer Stichtagsregelung, dass Ackerland dauerhaft Ackerstatus hat.
- GLÖZ 2 - Fechtgebiete und Moore: Umnutzungsmöglichkeit von Dauerkulturen in der Gebietskulisse zu Ackerflächen
- GLÖZ 4 - Pufferstreifen: Diese Abstandsregelung ist eine Doppelregelung zum nationalen Umwelt- und Wasserrecht und ist zu streichen.
- GLÖZ 5 - Erosionsschutz: Rücknahme der seit 2023 obligatorischen Berücksichtigung des Faktors „Regenerosivität“ (R-Faktor); Ausnahme für Flächen, bei denen freiwillig Fördermaßnahmen des Erosionsschutzes umgesetzt werden; Vereinheitlichung des Umsetzungszeitraums auf nach 30.11. bis 1.2.
- GLÖZ 6 - Bodenbedeckung: Rücknahme der verschärften Auslegung der Begrünungsregelung bei der Mindestbodenbedeckung; den Witterungsbedingungen entsprechend flexiblere Fristsetzung; Vereinheitlichung des Umsetzungszeitraums auf nach 30.11. bis 1.2.
- GLÖZ 7 - Fruchtwechsel: Grundsätzlich ist eine praxistaugliche Anbaudiversifizierung für das Antragsjahr als Regelung vorzusehen; Fruchtwechsel im Hinblick auf höhere Gewalt vereinfachen, starre Fristvorgaben sind aufzuheben.
- GLÖZ 8 – nichtproduktive Flächen: Dies ist auf den Erhalt von vorhandenen Landschaftselementen zu beziehen; keine Pflicht zu Bracheflächen, sondern Freiwilligkeit; Begrünung auch noch bis Ende März ermöglichen.
- GLÖZ 9 – Dauergrünland: Aufhebung des pauschalen Grünlandumbruchverbots in FFH- und Vogelschutzgebieten.
Grundsätzliche Anmliegen:
- Erweiterung Toleranzen und Bagatellregelungen.
- Vereinheitlichung und Synchronisierung von Förderbedingungen.
- Weitere Reduzierung manueller Abwicklungen im Zusammenhang mit der Antragstellung sowie mehr Digitalisierung und Automatisierung.
- Plausibilitätsprüfungen für die Betriebe bei der Antragstellung verbessern.
- Bereitstellung des Zugangs zu den GAP-Antragstellungsplattformen bereits ab Dezember im Vorjahr des nächsten Antragsjahres zur Bearbeitung durch den Landwirt.