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Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Vereinfachung ab 2025
Einsatz des Bauernverbandes hat Erfolg
Anfang August haben sich das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und die EU-Kommission nach zähen und langen Beratungen auf eine vereinfachte Umsetzung der Regelung „Fruchtwechsel“ (GLÖZ 7) geeinigt. Endlich folgt die Politik damit der Forderung des Bauernverbandes Erleichterungen zu schaffen.
Anbauplanung 2025: Fruchtwechsel (GLÖZ 7) wird vereinfacht!
Ab sofort können Betriebe für die Anbauplaung zur Ernte 2025 verbindlich berücksichtigen:
- Innerhalb von 3 Jahren sind auf jedem Schlag der Ackerflächen mindestens 2 Hauptkulturen anzubauen. => Fürs Anbaujahr 2025 ist der Zeitraum 2023-2024-2025.
- Auf maximal 2/3 der Ackerflächen kann 2 Jahre hintereinander die selbe Hauptkultur angebaut werden. Spätestens im dritten Anbaujahr muss auf einem Schlag eine andere Hauptkultur angebaut werden.
- Auf mindestens 1/3 der Ackerflächen
- hat grundsätzlich jedes Jahr eine andere Hauptkultur zu stehen oder
- kann bei Anbau von Zwischenfrüchten 2 Jahre hintereinander die selbe Hauptkultur angebaut werden und es muss dann im dritten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden.
- Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais, was so für die Ökoregelung 2 „Fruchtfolge mit mindestens 5 Hauptkulturen“ ab 2025 gilt.
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Wer ist von GLÖZ 7 betroffen?
Hier gelten die bisherigen Punkte:
- GLÖZ 7 gilt für Betriebe ab 10,01 ha Ackerfläche.
- Ökolandbau-Betriebe erfüllen GLÖZ 7 per se.
- Ausgenommen von GLÖZ 7 sind weiterhin Betriebe
- ab 75 % der Betriebsfläche mit Dauergrünland bzw. Grünfutterpflanzen,
max. bis 50 ha verbleibende AF je Betrieb - ab 75 % der Ackerfläche mit Grünfutterpflanzen (z.B. Kleegras, Luzerne), Leguminosen/Leguminosengemenge, Brache usw., max. bis 50 ha verbleibende AF je Betrieb.
- ab 75 % der Betriebsfläche mit Dauergrünland bzw. Grünfutterpflanzen,