Junge Pflanzen auf dem Acker
© BBV-Karrer

Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Vereinfachung ab 2025

Einsatz des Bauernverbandes hat Erfolg

Anfang August haben sich das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und die EU-Kommission nach zähen und langen Beratungen auf eine vereinfachte Umsetzung der Regelung „Fruchtwechsel“ (GLÖZ 7) geeinigt. Endlich folgt die Politik damit der Forderung des Bauernverbandes Erleichterungen zu schaffen.

Anbauplanung 2025: Fruchtwechsel (GLÖZ 7) wird vereinfacht!

Ab sofort können Betriebe für die Anbauplaung zur Ernte 2025 verbindlich berücksichtigen:

  • Innerhalb von 3 Jahren sind auf jedem Schlag der Ackerflächen mindestens 2 Hauptkulturen anzubauen. => Fürs Anbaujahr 2025 ist der Zeitraum 2023-2024-2025.
  • Auf maximal 2/3 der Ackerflächen kann 2 Jahre hintereinander die selbe Hauptkultur angebaut werden. Spätestens im dritten Anbaujahr muss auf einem Schlag eine andere Hauptkultur angebaut werden.
  • Auf mindestens 1/3 der Ackerflächen
    • hat grundsätzlich jedes Jahr eine andere Hauptkultur zu stehen oder
    • kann bei Anbau von Zwischenfrüchten 2 Jahre hintereinander die selbe Hauptkultur angebaut werden und es muss dann im dritten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden.
  • Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais, was so für die Ökoregelung 2 „Fruchtfolge mit mindestens 5 Hauptkulturen“ ab 2025 gilt.
© BBV Tabelle: Beispiel - Betrieb mit 60 ha Ackerfläche: Neu ab Anbaujahr 2025 - Variante

Wer ist von GLÖZ 7 betroffen?

Hier gelten die bisherigen Punkte:
 

  • GLÖZ 7 gilt für Betriebe ab 10,01 ha Ackerfläche.
  • Ökolandbau-Betriebe erfüllen GLÖZ 7 per se.
  • Ausgenommen von GLÖZ 7 sind weiterhin Betriebe
    • ab 75 % der Betriebsfläche mit Dauergrünland bzw. Grünfutterpflanzen, 
      max. bis 50 ha verbleibende AF je Betrieb
    • ab 75 % der Ackerfläche mit Grünfutterpflanzen (z.B. Kleegras, Luzerne), Leguminosen/Leguminosengemenge, Brache usw., max. bis 50 ha verbleibende AF je Betrieb.