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Hart von Energiekosten betroffene Betriebe: Antrag auf Kleinbeihilfe bis 31.Oktober stellen!

45 Mio. Euro stehen zur Verfügung

06.10.2022 | Bis 31.10.2022 können Betriebe, die besonders hart von den Auswirkungen des Ukrainekriegs bei den Energiekosten betroffen sind und die zugleich in der Regel keine Flächen haben, Antrag auf Kleinbeihilfe stellen.

Das ist der zweite Teil des Hilfsprogramms für besonders hart von den gestiegenen Energiekosten betroffene Betriebe in Deutschland mit insgesamt 180 Mio. Euro. Die Anpassungsbeihilfe ist bereits an die betroffenen Betriebe über die SVLFG ausgezahlt worden. Der Bauernverband hatte sich bei der Umsetzung der Krisenhilfe, die als Unterstützung für die Energiekostenexplosion infolge der Ukrainekrise beraten wurde, für eine Entlastung aller Betriebe eingesetzt, z. B. auch über die Unfallversicherung. Die Politik hat auf Berechnungen des Thünen-Instituts festgelegt, welche Betriebe besonders hart von der Entwicklung der Energiekosten betroffen sind.

Bereits im September erfolgte die Auszahlung des ersten Teils des Hilfsprogramms für besonders hart von den Auswirkungen des Ukrainekriegs betroffene Landwirtschaftsbetriebe, die Anpassungsbeihilfe.

Für den selbigen Kreis an berechtigen Betrieben, die insbesondere Tierhaltungsbetriebe ohne Flächen, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich zehn Hektar Ackerfläche sind, läuft nun eine separate Antragstellung bis zum 31. Oktober bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) an. Dies ist der zweite Teil des Hilfsprogramms, die Kleinbeihilfe.


Kleinbeihilfe
Ergänzend zur Anpassungsbeihilfe richtet sich die Kleinbeihilfe gezielt an energieintensive landwirtschaftliche Betriebe, für die die Anpassungsbeihilfe nicht greift.

Vom BMEL werden alle berechtigten Betriebe angeschrieben und informiert, wie und wo die Kleinbeihilfe beantragt werden kann. So soll das Programm bekannt gemacht werden und so soll niemand eine Frist verpassen. Anträge können bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Die Kleinbeihilfe wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt, wofür 45 Mio. Euro zur Verfügung stehen.

Wer ist beim Kleinbeihilfeprogramm als Landwirtschaftsbetrieb für die Antragstellung vorgesehen:

  • Freilandgemüsebau und Obstbau,
  • Weinbau und Hopfen sowie
  • Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und
  • Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast.
  • Zusätzlich: Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion.

Sonst sind keine weiteren Betriebe gemäß der Entscheidung der Bundesregierung vom Juli 2022 vorgesehen.

Von der Kleinbeihilfe profitieren nur diejenigen Betriebszweige, für welche die Anpassungsbeihilfe nicht in Betracht kommt. Dies betrifft neben dem Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion insbesondere Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich zehn Hektar Ackerfläche. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- bzw. Tierzahlen eines Betriebs.

Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, ist auch die Kleinbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.