Unwetterschäden
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Hilfsprogramm Hochwasser Landwirtschaft 2024: Neues und Wichtiges

Spezielle Betroffenheiten werden nun gesondert berücksichtigt

30.10.2024 | Am 22. Oktober hat das bayerische Kabinett ein spezielles Vorgehen bei besonderen Situ-ationen der Betroffenheit in der Landwirtschaft beschlossen, die durch das Hochwasser 2024 ausgelöst wurden.

Was ist wichtig?

  • Es geht hierbei konkret um die Sondersituation im Bereich des Riedstroms – Landkreise Dillingen und Donauwörth.
  • Zudem bezieht sich das von der Staatsregierung beschlossene spezielle Vorgehen auf extrem betroffene Landwirtschaftsbetriebe mit hohen sechsstelligen Schadenssummen. 
  • Ansonsten gelten die beim Hochwasser 2024 seit Juni vorgesehenen Eckpunkte zur Soforthilfe für Landwirtschaftsbetriebe.
  • Im Einzelfall ist es vor allem für betroffene Landwirtschaftsbetriebe – insbesondere Betriebe mit betroffenen Kulturen ohne Schadenspauschalen und Betriebe mit Zuckerrüben oder Stärkekartoffeln, wo konkrete Ernteergebnisse erst in einigen Wochen zu erwarten sind – möglich, erforderliche Unterlagen zu den bereits eingereichten Anträgen auf Soforthilfe bis Mitte 2025 nachzureichen sowie dann auch bedarfsweise bereits eingereichte Anträge anzupassen.
  • Grundsätzlich sollten betroffene Betriebe alle Unterlagen zu Soforthilfeanträgen bis 31.10.2024 beim Landwirtschaftsamt einreichen, damit dann auch die zeitnahe Auszahlung der Soforthilfe für ihren Betrieb möglich wird.

Seit Juni diesen Jahres hat sich der Bayerische Bauernverband wiederholt und nachdrücklich dafür eingesetzt, dass äußerst hart vom Hochwasser betroffene Landwirtschaftsbetriebe mit zum Teil hohen sechsstelligen Schäden einen Ausgleich wie gewerbliche Unternehmen erhalten können und dass bei der besonderen Situation des Riedstroms zumindest wie im Jahr 2013 vorgegangen wird. Diese Anliegen hat die Bayerische Staatsregierung ganz maßgeblich durch die Weichenstellung des Ministerpräsidenten nun bei der Soforthilfe berücksichtigt. Ausdrücklich bedankte sich deshalb BBV-Präsident Günther Felßner bei Ministerpräsident Markus Söder und bei Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber, dies ermöglicht zu haben, und er dankte zugleich dem bayerischen Finanzminister Albert Füracker sowie allen regionalen Politikern, Ehrenamtlichen, Bäuerinnen und Bauern, die eine solche Lösung ebenso unterstützt haben. Nun kann in den kommenden Wochen seitens des bayerischen Landwirtschaftsministeriums an die Auszahlung der berechtigten Soforthilfe von betroffenen Landwirtschaftsbetrieben herangegangen werden, bei denen auch die erforderlichen Unterlagen vollständig bis Ende Oktober vorliegen. 

Was ist konkret bei der Soforthilfe „Landwirtschaft“ nachjustiert worden?

Nach Abschluss der Antragstellung zur „Soforthilfe – Landwirtschaft“ am 30.9.2024 hat das bayerische Kabinett am 22.10.2024 für besondere Betroffenheiten – äußerst hart vom Hochwasser betroffene Landwirtschaftsbetriebe mit zum Teil hohen sechsstelligen Schäden und für Betriebe mit der besonderen Situation des Riedstroms – Folgendes beschlossen:

  • Der maximal gewährte Schadensausgleich wird von derzeit 50.000 Euro auf 200.000 Euro - wie für gewerbliche Betriebe - angehoben. Der Ausgleichssatz von 50 Prozent bleibt unverändert. 
  • Für das festgesetzte, besondere Überschwemmungsgebiet des Riedstroms gelten zusätzlich folgende Verbesserungen: Nicht versicherbare Schäden erhalten dort beim Ausgleich einen Aufschlag von 30 Prozent und werden also bis zu 80 Prozent ausgeglichen. Zudem kommt hier keine Obergrenze zur Anwendung.

Für die Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 22.10.2024 wird nun die Richtlinie „Hilfsprogramm Hochwasser Landwirtschaft“ vom 7.6.2024 angepasst. Separat und daran anschließend wird für das Gebiet des Riedstroms eine eigene Richtlinie für den nun beschlossenen Ausgleich dort erstellt und es wird seitens der örtlichen Wasserwirtschaftsämter eine flächenscharfe Abgrenzung des Riedstromgebiets als Grundlage erstellt. 

Angesichts der Berücksichtigung der besonderen Betroffenheiten – äußerst hart vom Hochwasser betroffene Landwirtschaftsbetriebe mit zum Teil hohen sechsstelligen Schäden und für Betriebe mit der besonderen Situation des Riedstroms – wird für hiervon berührten Landwirtschaftsbetrieben die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Antragsunterlagen anzupassen und entsprechend zu vervollständigen. Diesen Betrieben ist zu empfehlen, sich mit ihrem Landwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen. 

Im Einzelfall ist es vor allem für betroffene Landwirtschaftsbetriebe – insbesondere Betriebe mit betroffenen Kulturen ohne Schadenspauschalen und Betriebe mit Zuckerrüben oder Stärkekartoffeln, wo konkrete Ernteergebnisse erst in einigen Wochen zu erwarten sind – möglich, erforderliche Unterlagen zu den bereits eingereichten Anträgen auf Soforthilfe bis Mitte 2025 nachzureichen sowie dann auch bedarfsweise bereits eingereichte Anträge anzupassen. Damit sollen für die Ermittlung der Soforthilfe eines Einzelbetriebs 

  • bei Kulturen ohne Schadenspauschalen oder 
  • bei Kulturen mit spezieller Verarbeitungs- und Vermarktungssituation (z.B. Zuckerrübe, Stärkekartoffeln) 

möglichst bereits konkrete Abrechnungsergebnisse aus dem Schadjahr 2024 herangezogen werden können. 

Die regional berührten Landwirtschaftsämter sind seitens des Ministeriums dazu informiert.