Kleegras wächst als Zwischenfrucht auf einem Acker.
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Klärung für pragmatische Umsetzung erzielt

Alternative Umsetzungsmöglichkeit von GLÖZ 8 in 2024 über Zwischenfrüchte

18.03.2024 | Aktuell laufen die Bundestagsberatungen zur so genannten Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung, bei der es um die alternativen Umsetzungsmöglichkeiten von GLÖZ 8 im Jahr 2024 durch den Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen geht.

Der Bundesrat will diese Umsetzungsalternativen zur Pflichtbrache am 22. März beschließen. Um sicherstellen, dass hier eine für die Landwirte pragmatische Regelung für die Umsetzung in Deutschland vorgesehen wird, hatte der Bauernverband aktuell nochmals an Politik und Ministerien appelliert.

Aus diesem Diskurs zur alternativen Umsetzung von GLÖZ 8 über Zwischenfrüchte ist nun nachfolgende Klärung hervorgegangen, die der Praxistauglichkeit und einer einfachen Handhabe für die Landwirte Rechnung trägt: 

Nun sollen Landwirte jederzeit die Zwischenfrucht - ob Sommer oder Herbst und ohne Frist mit 15.10. - einsäen können. Die Zwischenfrucht muss bis zum 31.12.2024 auf der Fläche vorhanden sein.

Der Landwirt kann den Aufwuchs zum Beispiel als Futter von der Fläche holen und verwerten, so dass ja noch bis 31.12. Stoppeln von der Zwischenfrucht vorhanden sind. Zudem kann der Landwirt diese Zwischenfruchtfläche auch für die Bodenbedeckung (GLÖZ 6) vom 15.11. bis 15.1. heranziehen.

Für Kontrollen ist mit dieser Auslegung von "GLÖZ 8 - Zwischenfrucht" die übliche Stichprobe mit einem Prozent erforderlich, aber keine hundertprozentige Nachweispflicht seitens des Landwirts, wie sie mit einer variablen 6-Wochenfrist verbindlich wäre. Bei einer variablen 6-Wochenfrist hätte jeder Landwirt den Nachweis jeweils für die Einsaat und für einen Zeitpunkt nach 6 Wochen verbindlich sicherstellen müssen.

Für die Landwirte ist die gefundene Klärung pragmatisch und einfach umsetzbar.