Planung 2025: Weitere Erleichterungen bei GLÖZ und Nachbesserung bei Ökoregelung
Einsatz des Bauernverbandes zeigt Wirkung
Die Beratungsergebnisse zwischen Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und EU-Kommission müssen nun in nationales GAP-Umsetzungsrecht eingebaut werden. Hiermit werden Bundesregierung, Deutscher Bundestag und Bundesrat mindestens bis in den Frühherbst 2024 befasst sein. Ziel von Bund und Ländern ist, dass verbindliche Rechtsgrundlagen rechtzeitig zum Antragsjahr 2025 vorliegen. Wirkung sollen die nachfolgenden Punkte im Antragsjahr 2025 entfalten.
GLÖZ 6 „Bodenbedeckung“: Kein fixer Zeitraum mehr vorgesehen
Entfallen sollen ab 2025 feste Zeiträume der Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ 6, wo bisher grundsätzlich der Zeitraum vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres galt.
Anstelle eines fixen Datums für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung – bisher grundsätzlich der 15. November – soll stärker die gute fachliche Praxis zugrunde gelegt werden. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres, der 31. Dezember, soll grundsätzlich das Ende des Zeitraumes markieren. Relevant würde diese Änderung dann nach der Ernte 2025. Mehr Informationen stehen hierzu aber bisher noch nicht zur Verfügung.
GLÖZ 5 „Erosionsschutz“: Ausnahme für das Pflugverbot für Ökolandbau-Betriebe
Beim Erosionsschutz (GLÖZ 5), Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll es ab 2025 eine Ausnahmeregelung für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geben. Die EU-Kommission akzeptiert diese Sonderregelung nur für Ökolandbau-Betriebe, womit für diese der Pflugeinsatz in den Wintermonaten vereinfacht möglich ist. Mehr Informationen stehen hierzu aber bisher ebenfalls noch nicht zur Verfügung.
Ökoregelungen (ÖR 1a): Mehr an freiwilliger Brache vorgesehen
Die einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a „Freiwillige Einrichtung von nichtproduktiven Flächen auf Ackerland“ soll von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht werden.