Junge Pflanzen auf dem Acker
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Weitere Erleichterungen bei Konditionalität (GLÖZ) und Nachbesserungen bei den Ökoregelungen (ÖR) vor allem ab Antrags- und Anbaujahr 2025

Einsatz des Bauernverbandes war erfolgreich

01.07.2024 | Ende letzter Woche haben sich die Agrarminister von Bund und Länder (AMK) final auf Erleichterungen bei der Konditionalität sowie auf einzelne Nachbesserungen bei den Ökoregelungen (ÖR) geeinigt. Die Erleichterungen bei der Konditionalität, die zusätzlich zum Wegfall der Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche bei GLÖZ 8 kommen, greifen in der Regel ab dem Antrags- und Anbaujahr 2025.

Damit wird den Forderungen des Bayerischen Bauernverbandes und des Deutschen Bauernverbandes, dass es Vereinfachungen und Nachbesserungen bei der Umsetzung der EU-Agrarpolitik (GAP) bedarf, seitens der Politik Rechnung getragen. Es geht hierbei um Anliegen, die der Verband zum Teil bereits bei den Beratungen zur GAP-Umsetzung in den Jahren 2022 und 2023 gefordert hat oder auch um Punkte aus Forderungskatalogen der letzten Monate.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Agrarministerkonferenz (AMK) einigt sich auf Erleichterungen bei der Konditionalität und einige Nachbesserungen bei den Ökoregelungen (ÖR). 
  • Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Auf jedem Ackerschlag soll spätestens im dritten Jahr ein erfolgen müssen. Damit entfallen starre prozentuale Vorgaben.
  • Bei der möglicherweise geplanten Maßnahme für Milchbetriebe mit Weidehaltung bei den Ökoregelungen (ÖR) verlangt der Bayerische Bauernverband, dass diese so konzipiert werden muss, dass die Sommerweideprämie in Bayern nicht kannibalisiert wird.

Die nun beschlossene Anpassung beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) ist am Ende des Beitrags mit einem Beispiel erläutert. 

Kein fixes Datum bei GLÖZ 6 „Bodenbedeckung“

Laut AMK-Umlaufbeschluss soll es auch bei weiteren Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen“ (GLÖZ) Erleichterungen geben. Entfallen sollen auch feste Zeiträume der Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten. Anstelle eines fixen Datums für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung – bisher grundsätzlich der 15.11. – soll stärker die gute fachliche Praxis zugrunde gelegt werden. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres soll grundsätzlich das Ende des Zeitraumes markieren. Mehr Informationen stehen hierzu aber bisher noch nicht zur Verfügung. Der Bayerische Bauernverband verlangt vom Bundeslandwirtschaftsministerium hier noch rechtzeitig im Juli 2024 Klarheit zu schaffen, damit die Betriebe planen können.

Vom Verbot, auf freiwillig brachliegenden Flächen den Aufwuchs im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August zu mähen oder zu zerkleinern, sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden. Pflegemaßnahmen sollen auch innerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August bei selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig sein. Dies wird erst ab 2025 zur Geltung kommen. Mehr Informationen stehen hierzu aber bisher noch nicht zur Verfügung.

Ausnahme für Pflugverbot bei GLÖZ 5 „Erosionsschutz“ für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel 

Bei Erosionsschutz (GLÖZ 5), Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll es eine Ausnahmeregelung für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geben. Details, ob das somit nur für ökologisch wirtschaftende Betriebe oder auch konventionelle Betriebe gilt und wie letztere Betriebe dies dann nachweisen bzw. erfüllen, sind aktuell noch völlig offen. Diese Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel sollen eine Beikrautregulierung und Grundbodenbearbeitung vor Sommerungen mechanisch in den Wintermonaten oder vor dem Pflug-Verbotszeitraum der GLÖZ 5-Kulisse vornehmen müssen. Ein Pflugverbot in diesen Zeiträumen entfällt damit. 

Dauergrünlanderneuerung bei Pachtflächen ohne Einverständniserklärung des Verpächters möglich

Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind.

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit alle zwei Jahre

So soll die geforderte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (z.B. Mulchen von freiwilligen Brachen gemäß ÖR 1a) statt jedes Jahr künftig nur alle zwei Jahre durchgeführt werden müssen. Gestrichen werden soll die Verpflichtung, dass für Agroforstsysteme Nutzungskonzepte vorzulegen und zu prüfen sind. 

Nachbesserungen bei Mutterkuh-, Mutterschaf- und Ziegenprämie

Im Rahmen der gekoppelten Zahlungen sollen die Einheitsbeträge für Mutterkühe auf rund 86 Euro je Tier angehoben werden. Für Mutterschafe und -ziegen ist eine Erhöhung auf etwa 38 Euro je Tier vorgesehen. Gestrichen werden soll die Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen. Auch die Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll wegfallen.

Mehr an freiwilliger Brache bei Ökoreglungen vorgesehen

Die einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a, freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland, soll von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht werden. 
Hier liegen aktuell noch keine verbindlichen Informationen vor, was das genau für die drei Prämienstufen der freiwilligen Brache bedeutet, aber hier schon mal – ohne Gewähr – eine Einschätzung:

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Vereinfachungen bezüglich Abstandsregeln bei Agroforst

Bei der Öko-Regelung 3 „Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise“ soll die Einhaltung von Mindestabständen zwischen zwei Gehölzstreifen und Höchstabständen praxisnäher ausgestaltet werden. 

Mehr Flexibilität bei Ausschöpfung des Budgets der Ökoregelungen

Um eine bessere Ausschöpfung der Finanzmittel für Öko-Regelungen zu gewährleisten, soll auch für die restliche Förderperiode bis 2027 eine Anhebung der Höchsteinheitsbeträge bei den einzelnen Ökoregelungen auf bis zu 130 Prozent ermöglicht werden, wenn die Antragstellung das Budget für Ökoregelungen nicht ausschöpft. So wurde bereits im Jahr 2023 vorgegangen. 
Nicht zu Lasten der Basisprämie und keine Kannibalisierung der bayerischen Sommerweideprämie

Ausdrücklich begrüßten Schleswig-Holstein, Niedersachsen sowie weitere nord- und ostdeutsche Bundesländer die Ankündigung der Berliner Regierungskoalition, eine zusätzliche Öko-Regelung für Milchviehbetriebe mit Weidehaltung anzubieten. Dies sind vor allem Bundesländer, die bisher nicht bereit sind, im Rahmen der ihnen in der 2. Säule der GAP zur Verfügung stehenden GAP-Gelder zum Beispiel eine Weideprämie oder grünlandspezifische Maßnahmen wie bei uns in Bayern im KULAP einzuführen. Diese Länder setzen sich immer wieder für Ansatzpunkte in der GAP ein, die nicht „aus der eigenen Tasche“, sondern über EU-Direktzahlungen zu Lasten der Basisprämie für alle finanziert werden sollen, bzw. die zum Aushebeln von im KULAP in Bayern bestehenden Maßnahmen führen. Diese bittere Erfahrung musste Bayern bereits mit der KULAP-Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung bis 1,4 GV/ha“ ab 2023 machen. Deshalb fordert der Bayerische Bauernverband bei den weiteren Beratungen von Bund und Ländern über eine neue Ökoregelung für Milchbetriebe mit Weidehaltung sicherzustellen, dass am Ende die Sommerweideprämie in Bayern nicht kannibalisiert wird.

Fruchtwechsel (GLÖZ 7) wird für Antragsjahr 2025 vereinfacht 

Im Zusammenhang mit dem Erleichterungspaket, das die EU-Kommission bei der GAP vor wenigen Wochen den EU-Mitgliedstaaten als Möglichkeit eröffnet hat, ist nun seit Ende Juni 2024 in Deutschland zwischen Bundes- und Landesagrarministern bei GLÖZ 7 "Fruchtwechsel" eine Vereinfachung vereinbart. Damit trägt die Politik der Forderung des Bauernverbandes für Erleichterungen Rechnung:

  • Ab dem Antrags- und Anbaujahr 2025 sind auf allen Ackerflächen – schlagbezogen – innerhalb von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen.
  • Damit fallen die kompliziertere, bisherige Drittelregelung, starre prozentuale Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten, einschließlich der damit verbundenen Daten und Fristen.
  • Letztlich hat ein Fruchtwechsel spätestens im dritten Jahr auf jedem Ackerschlag stattzufinden. 

Das können Betriebe für die Anbauplanung zur Ernte 2025 bereits jetzt mitdenken:
Diese Handhabe des Fruchtwechsels ab 2025 können die Betriebe bereits jetzt für ihre Anbauplanungen zur Ernte 2025 einplanen

  • Ebenso können die Betriebe den Wegfall der Vorgabe "Pflichtbrache auf mindestens 4Prozent der Ackerfläche" jetzt schon für das Antrags- und Anbaujahr 2025.
  • All das geht auf den Einsatz des Bauernverbandes für Vereinfachungen und Erleichterungen zurück.

Ab 2025: Fruchtwechsel (GLÖZ 7)

Beispiel: Betrieb mit 50 ha Ackerfläche, davon 

  • 18 ha Kleegras und 
  • 32 ha für sonstige Hauptfrüchte.

Ab dem Antragsjahr 2025 als Regelung „Fruchtwechsel“ vorgesehen:

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Bis einschließlich 2024 gilt: Fruchtwechsel (GLÖZ 7)

Beispiel: Betrieb mit 50 ha Ackerfläche, davon 

  • 18 ha Kleegras und 
  • 2 ha Pflichtbrache (GLÖZ 8).
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