Wassertropfen auf dem Wasser.
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Zusatzmessstellen: BBV-Forderung endlich erfüllt!

Wasserwirtschaft übernimmt ab sofort Messung und Kosten für Prüfung und Betrieb von Zusatzmessstellen

17.10.2024 | Zur Verbesserung der Abgrenzung von Roten Gebieten nach AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten) konnten wir seitens des Bauernverbandes seit 2021 Brunnen, Quellen u.ä. an die Wasserwirtschaftsämter melden, die sich möglicherweise als sogenannte Zusatzmessstellen eignen. Hierfür gab und gibt es Meldeformulare.

Bisher mussten die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Messwerte durch den meldenden Betrieb selbst getragen werden, was wir von Anfang an massiv kritisiert haben. Nun hat uns das Bayerische Umweltministerium (StMUV) mitgeteilt, dass die Eignungsprüfung einschließlich der Beschaffung fehlender Unterlagen und Messwerte von potenziellen Zusatzmessstellen künftig in ganz Bayern durch die Wasserwirtschaftsämter (eigenes Personal und beauftragte Dienstleister) durchgeführt werden soll. Betriebe müssen hierfür also künftig keine Kosten mehr übernehmen, werden aber gebeten, alle vorhandenen Unter-lagen zur Unterstützung der Eignungsprüfung vorzulegen.


Das Umweltministerium plant, diese neuen Modalitäten solange beizubehalten, bis die Voraussetzungen für die Anwendung geostatistischer Regionalisierungsverfahren erfüllt werden, längstens aber bis 31.12.2028.


Damit wird eine langjährige Verbandsforderung erfüllt und es geht endlich alles in ein bayernweit einheitlich geregeltes Verfahren über. Wichtig ist aber, dass der Freistaat Bayern dauerhaft ausreichend finanzielle Mittel dafür bereitstellt.


Das StMUV weist ferner darauf hin, dass die den meldenden Betrieben bereits in der Vergangenheit entstandenen Kosten aus haushalterischen Gründen leider vom Freistaat Bayern nicht mehr übernommen werden können. Außerdem werden die als Zusatzmessstellen anerkannten Objekte für die Erfordernisse der AVV GeA künftig nur noch durch die Wasserwirtschaftsämter beprobt, weswegen auch keine Kosten für eine externe Probenahme übernommen werden können. Handelt es sich beispielsweise um einen privaten Trinkwasserbrunnen, muss der Betreiber natürlich unabhängig davon trotzdem auf eigene Kosten die entsprechenden Prüf- und Meldepflichten erfüllen.