Fassade des Bundesrates
© Bundesrat

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 ging durch den Bundesrat

Agrardieselrückvergütung wird schrittweise gestrichen

11.04.2024 | Der Bundesrat hat dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 und den darin enthaltenen Änderungen bei der Agrardieselvergütung nach § 57 Energiesteuergesetz zugestimmt.

Damit bleibt es beim zeitlich gestreckten Auslaufen der Steuerentlastung im Verbrauchsjahr 2024 (Antragstellung 2025):
Der bisherige Entlastungssatz von 21,48 Cent/Liter gilt nur noch für Verbräuche bis 29. Februar 2024, für die Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 werden nur noch ca. 12,88 Cent/Liter rückvergütet. Unklar ist, wie die Teil-Verbräuche für die beiden Zeiträume ermittelt werden sollen. Verbrauchsjahr 2025 (Antragstellung 2026). Für die Verbräuche im Kalenderjahr 2025 erfolgt nur noch eine Entlastung von ca. 6,44 Cent/Liter.

Für die Folgejahre ist keine Entlastung von der Energiesteuer mehr vorgesehen, so dass die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dann die volle Steuerlast tragen müssen. Für kleinere Betriebe kann dies aber auch schon in den Vorjahren der Fall sein, wenn sie aufgrund der reduzierten Entlastungsbeträge die Bagatellgrenze für eine Auszahlung der Rückerstattung in Höhe von 50 Euro nicht mehr überschreiten.


Zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz hat die Bundesregierung nachfolgende
Protokollerklärung abgegeben:
Protokollerklärung der Bundesregierung zum
Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz (BR-Drs. 91/24)
TOP 5 der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22.03.2024
Um Landwirtinnen und Landwirte zu entlasten, hat sich die Bundesregierung auf folgende,
zügig umzusetzende Maßnahmen verständigt:

  • Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung für 2024 und Engagement der BReg für das Aussetzen der Regelung bis zum Ende der GAP-Periode
  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für sechs Jahre (vorausgesetzt, Beihilfe wird von der KOM genehmigt)
  • Anpassung des Agrarorganisationen-Lieferketten-Gesetzes zur Stärkung der Landwirte in der Wertschöpfungskette. Stärkung der Markt- und Preisbeobachtung als Grundlage für Verkaufsentscheidungen der Landwirtschaft.
  • Prüfung des Einsatzes alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft bzw. von Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe (BMEL-Expertengruppe zur Ausarbeitung konkreter Maßnahmen u.a. mit Blick auf Pflanzenöle).
  • Entlastungen durch die überarbeitete Ausgestaltung der Stoffstrombilanzverordnung, welche für die verursachergerechte, einzelbetriebliche Betrachtung notwendig ist, u.a. Orientierung an den Richt- und Schwellenwerten der Düngeverordnung, Vereinheitlichung von Dokumentationsfristen, ggf. Einführung von Bagatellgrenzen.
  • Umfassende, konkrete Umsetzung von Vorschlägen für den Bürokratieabbau; Beispiele:
    • Ohrmarken bei gekoppelten Prämien
    • Weinüberwachungsverordnung
    • Entschlackung bei bestehenden Ökoregelungen
    • Verschlankung von Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten für Nutztierhalter
    • Einheitlichkeit in der Umsetzung rechtlicher Vorgaben durch die Bundesländer
  • Umbau der Tierhaltung: Weiterentwicklung Tierhaltungskennzeichnung mit Auswirkung auf Außer-Haus-Verpflegung, erfolgreicher Start des Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung, Prüfung, wie eine verlässliche Finanzierung für die tierwohlgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann.
  • Unterstützung der ZKL-Vorschläge zum Umbau der GAP zugunsten von Gemeinwohlleistungen.
  • Zahlreiche Entlastungen im Steuerrecht, z.B. degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Anhebung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten, Reduzierung der Stromsteuer; Neugestaltung der Höfeordnung.
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage