Corona und Mitgliederversammlungen
Tipps für Vereinsveranstaltungen: Verschieben oder sich virtuell treffen?
Die Politik hat die bestehenden Corona-Beschränkungen bis 10. Januar 2021 verlängert und zum Teil noch verschärft. Das heißt, Versammlungen und Veranstaltungen in Präsenz, gleich welcher Art, bleiben vorläufig grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen lediglich im Bereich verfassungsrechtlich geschützter Veranstaltungen, z. B. Gottesdienste oder Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Viele Vereine sehen sich daher mit der Frage konfrontiert, ob und wie sie Mitgliederversammlungen dennoch durchführen können, insbesondere dann, wenn schwer aufschiebbare Entscheidungen wie die Bestellung eines neuen Vorstandes anstehen.
Verschiebung der Mitgliederversammlung
Zunächst ist ein Blick in die Vereinssatzung zu werfen, ob hier eine Regelung zur Verschiebung von Mitgliederversammlungen enthalten ist. Besteht keine Regelung dazu, kann die Mitgliederversammlung in der gleichen Form, wie die Einladung erfolgt, verschoben werden. Wichtige Folge für den Vorstand ist dabei nach dem so genannten Covid-19-Gesetz vom März 2020, dass im Fall von vorgesehenen Neuwahlen jedes Vorstandsmitglied auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.
Besteht dagegen eine Regelung zur Durchführung von Mitgliederversammlungen, ist genau hin zu sehen, ob Mitgliederversammlungen in bestimmten Abständen durchgeführt werden „müssen“ oder nur durchgeführt werden „sollen“. Dementsprechend kann eine Mitgliederversammlung verschoben werden, wenn sie laut Satzung nur durchgeführt werden soll, andernfalls muss sie dem Wortlaut nach auch tatsächlich durchgeführt werden. Nach den neuen Regeln heißt das, dass eine alternative Versammlungsform gewählt werden muss oder ein wichtiger Grund für die Verschiebung vorliegen muss. Dieser ergibt sich aus dem behördlichen Verbot der Durchführung von Präsenzveranstaltungen. In der Regel wird der Vereinsvorstand jedoch ein Interesse daran haben, dass die Mitgliederversammlung stattfindet, denn meist stehen wichtige Entscheidungen an, z. B. die Verabschiedung des Haushalts oder die Neuwahlen des Vorstands.
Virtuelle Mitgliederversammlung
Die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen war vor der Corona Krise nur möglich, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorgesehen hat. Das dürfte bislang eher der Ausnahmefall gewesen sein. Mit Einführung des Covid-19-Gesetzes sind nun virtuelle Mitgliederversammlungen in aller Regel auch ohne entsprechende Festlegung in der Vereinssatzung möglich. Dabei nehmen Mitglieder über ein elektronisches Kommunikationsmittel, idealerweise eine Videokonferenz an der Versammlung teil und üben ihr Stimm- und Rederecht darüber aus. Wichtig ist dabei vor allem auch, dass den Mitgliedern rechtzeitig die Zugangsmöglichkeit (Link, Einwahldaten, Passwort usw.) gewährt wird. Gleichzeitig müssen auch die Abstimmungsmodalitäten, sofern diese in der Vereinssatzung festgelegt sind, gewahrt bleiben. Beim Erfordernis von geheimen Wahlen muss somit also eine entsprechende „Abstimmungssoftware“ bereitgestellt werden.
Weitere Möglichkeiten
Falls es Mitgliedern aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, an der virtuellen Versammlung teilzunehmen, sollen sie mindestens aber die Möglichkeit einer etwaigen Stimmabgabe haben, indem sie vor der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich gegenüber dem Vorstand ausüben. Schließlich kann auch ohne Versammlung eine Beschlussfassung in einem so genannten erleichterten Umlaufverfahren stattfinden. Der Gesetzgeber ermöglicht damit, dass Beschlüsse in Abwesenheit gefasst werden können. Dazu müssen alle Mitglieder im Vorfeld informiert und bis zu einem vorgegebenen Termin mindestens die Hälfte der Stimmen in Textform abgegeben worden sein. Diese Variante bietet sich also nur dann an, wenn auch zu erwarten ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgeben wird.
Empfehlung: Anpassung der Vereinssatzung
Das Covid-19-Gesetz, das die oben angesprochenen Möglichkeiten der Durchführung von Mitgliederversammlungen ermöglicht, gilt derzeit noch bis 31. Dezember 2021. Deshalb ist den Vereinen zu empfehlen, ihre Satzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.