Kooperationen in der Tierhaltung nicht gefährden
Grundsteuerreform bedroht kleine und mittlere Familienbetriebe
Das Spitzengremium warnt davor, im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Grundsteuer den § 51a im Bewertungsgesetz (BewG) ersatzlos zu streichen. Dieses Gesetz ermöglicht, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter engen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden. Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf das Einkommensteuer- sowie das Umsatzsteuerrecht.
Mit einer ersatzlosen Streichung des § 51a BewG wären diese Kooperationen ab 1. Januar 2025 nicht mehr als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren, sondern als Gewerbebetriebe. Dies hätte eine Vielzahl nachteiliger steuerlicher Konsequenzen, zum Beispiel Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung, Eintritt der Gewerbesteuerpflicht, Wegfall der Kfz-Steuerbefreiung, höhere Grundsteuerbelastung, Abfärbung bei Personengesellschaften und Wegfall der Agrardieselvergütung.
Die Abschaffung der Tierhaltungskooperationen würde zu Lasten der kleinen und mittleren Familienbetriebe gehen, die ohnehin schon starkem Druck bei der Tierhaltung ausgesetzt sind. Um auch diese bäuerlichen Strukturen zukunftsfähig zu gestalten, fordert die BBV-Präsidentenkonferenz, dass die Regelung des § 51a BewG unbedingt erhalten bleiben muss. Der bayerische Finanzminister Albert Füracker hat seine weitere Untertsützung zugesagt. Der Bundesrat hat sich gegen eine Streichung des § 51a BewG ausgesprochen. Nun kommt es darauf an, dass der Bundestag diesem Beispiel folgt.