Verbandswahlen: Wer wählt wen wann und wie?
Alle Details zum Ablauf der Wahlversammlungen auf Landesebene
Wer darf überhaupt zum Bauernpräsidenten gewählt werden?
Zum Bauernpräsident darf jedes ordentliche Mitglied bzw. jede/r Berechtigte im Sinne der Satzung, also Ehegatten, Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Altenteiler oder mitarbeitende Familienangehörige ordentlicher Mitglieder gewählt werden. Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet und darf das 65. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht überschritten haben.
Wie kommt es zur Kandidatur des Bauernpräsidenten?
Um als Bewerber für das Amt kandidieren zu können, muss der Bewerber formal von einem Mitglied der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Alle Wahlvorschläge sind dabei der Wahlversammlung bekannt zu machen. Eine Bindung an die Wahlvorschläge besteht jedoch nicht, d.h. jeder Wahlberechtigte kann auch einen anderen Kandidaten seiner Wahl auf den Stimmzettel schreiben.
Wer wählt eigentlich den Bauernpräsidenten bzw. wer gehört der Wahlversammlung an?
Das Wahlgremium ist in der Satzung des Bayerischen Bauernverbands genau bezeichnet. Es besteht aus dem Präsidenten des Landesverbands, den sieben Bezirkspräsidenten und den jeweiligen Stellvertretern, den sieben Bezirksbäuerinnen und den jeweiligen Stellvertreterinnen, den Kreisobmännern, der Landesbäuerin, der beiden Stellvertretenden Landesbäuerinnen, den Vertretern und Vertreterinnen der Landjugendorganisationen, einem Vertreter des Verbands für landwirtschaftliche Fachbildung in Bayern e.V., einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Nebenerwerbslandwirte, den Direktoren bzw. Geschäftsführern der Bezirksverbände, dem Generalsekretär, den Stellvertretenden Generalsekretären sowie weiteren zuzuwählenden Wahlberechtigten aus den Bezirksverbänden. Die Anzahl dieser weiteren Wahlberechtigten ergibt sich aus der Differenz zwischen maximal 15 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Bezirksverband und der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich aus dem Präsidenten und Stellvertretenden Präsidenten des Bezirksverbands, der Bezirksbäuerin und der Stellvertretenden Bezirksbäuerin und den Kreisobmännern im Bezirksverband ergibt. Beispiel: Der Bezirksverband A verfügt über den Bezirkspräsidenten, seinem Stellvertreter, der Bezirksbäuerin und ihrer Stellvertreterin sowie über 7 Kreisobmänner. In der Summe sind das 11 Wahlberechtigte. Der Bezirksverband kann also 4 weitere Wahlberechtigte entsenden.
Wird der Stellvertretende Präsident bestellt oder muss er auch gewählt werden?
Der Stellvertretende Präsident wird nicht bestellt, sondern wird ebenfalls gewählt. Die Wahl erfolgt dabei in gleicher Weise und durch dasselbe Wahlgremium wie bei der Wahl des Präsidenten auch. Dabei soll der Stellvertretende Präsident aus dem Kreis der Präsidenten der Bezirksverbände gewählt werden.
Wie läuft eigentlich die Wahl des Bauernpräsidenten bzw. seines Stellvertreters ab?
Die Mitglieder der Wahlversammlung werden vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche in schriftlicher Form eingeladen. Die Wahl findet somit satzungsgemäß in Präsenz statt. Am Wahltag wird dann vor Beginn der Wahlhandlung ein Wahlausschuss gebildet, der aus dem Generalsekretär als Wahlausschussvorsitzendem und zwei Beisitzern aus dem Kreis der Wahlberechtigten besteht. Der Wahlausschussvorsitzende leitet die Wahl. Er bestellt die Wahlhelfer, gibt der Wahlversammlung Hinweise zur Wahl und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl bis hin zur Verkündung des Wahlergebnisses.
Wer darf zur Landesbäuerin gewählt werden?
Die Landesbäuerin wird aus dem Kreis der Landfrauengruppe des Bayerischen Bauernverbands gewählt. Zur Landfrauengruppe gehören dabei alle diejenigen, die die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben bzw. zu den Berechtigten im Sinne der Satzung gehören, also Ehegattinnen oder nichteheliche Lebensgefährtinnen ordentlicher Mitglieder, Altenteilerinnen oder mitarbeitende Familienangehörige. Auch hier gilt die Altersbegrenzung wie bei der Wahl des Bauernpräsidenten auch.
Wer wählt die Landesbäuerin bzw. ihre Stellvertreterinnen?
Das Wahlgremium für die Wahl zur Landesbäuerin setzt sich ähnlich wie beim Landespräsidenten zusammen und ist in der Geschäftsordnung der Landfrauengruppe ausdrücklich geregelt. Statt den Kreisobmännern sind jedoch die Kreisbäuerinnen wahlberechtigt, von den Landjugendorganisationen ist nur jeweils eine Vertreterin wahlberechtigt und die Stellvertretenden Generalsekretäre haben kein Wahlrecht.
In welcher Form muss die Wahl erfolgen?
Alle Wahlen sind geheim per Stimmzettel durchzuführen. Dabei müssen die Kandidaten jeweils in getrennten Wahlgängen in Einzelabstimmung gewählt werden.
Welche Mehrheit ist erforderlich, um gewählt zu werden?
Gewählt ist der, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zu den gültigen Stimmen gehören dabei auch Stimmenthaltungen.
Kann es auch zu einer Stichwahl kommen?
Eine Stichwahl kann es in mehreren Fällen geben. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern muss es zwangsläufig zu einer Stichwahl kommen. Aber auch in den Fällen, in denen keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt und zwar zwischen den zwei Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Falls es in der Stichwahl zu einer Stimmengleichheit kommt, gibt es keine weitere Stichwahl, sondern es entscheidet das Los.
Wann treten die Gewählten ihr Amt an?
In dem Augenblick, in dem sie nach der Wahl verkünden, ihr Amt anzunehmen.