Zwischenfrüchte
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Auslegung der neuen Vorgabe für künftige rote Gebiete

Erst nach Ernte 2021 verpflichtender Zwischenfruchtanbau

04.08.2020 | Der Bauernverband hat sich vor kurzen mit Schreiben an die bayerischen Fachministerien gewandt, angesichts angeblicher Auffassungsunterschiede in den Bundesländern. Dies führt zu Irritationen unter Landwirten, wie nun die Anbaupflicht für Zwischenfrüchte in künftigen roten Gebieten auszulegen ist.

Das Umweltministerium hat aktuell bestätigt, dass der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in den ab 2021 neuen, roten Gebieten erst nach der Ernte 2021 gilt. Diese klare Auslegung hat das bayerische Landwirtschaftsministerium bereits im April 2020 vertreten.

Als eine von sieben bundesweit verpflichtenden Auflagen sieht die neuen Düngeverordnung vor, dass in roten Gebieten künftig Sommerungen nur gedüngt werden dürfen, wenn auf den betreffenden Flächen im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Davon ausgenommen sind Gebiete mit geringem jährlichen Niederschlag unter 550 mm pro Quadratmeter sowie Flächen auf denen Kulturen erst nach dem 1. Oktober geerntet werden.

Mehr Informationen, wann und was alles mit der Düngeverordnung 2020 gilt, erhalten Sie in unserem Schwerpunkt.