Verpflichtender Zwischenfruchtanbau erst nach Ernte 2021
Auslegung der neuen Vorgabe für künftige rote Gebiete nochmals abgeklärt
Das Umweltministerium hat aktuell bestätigt, dass der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in den ab 2021 neuen, roten Gebieten erst nach der Ernte 2021 gilt. Diese klare Auslegung hat das bayerische Landwirtschaftsministerium bereits im April 2020 vertreten.
Die neue Düngeverordnung sieht als eine von sieben bundesweit verpflichtenden Auflagen vor, dass in roten Gebieten künftig Sommerungen nur gedüngt werden dürfen, wenn auf den betreffenden Flächen im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausgenommen davon sind Gebiete mit geringem jährlichen Niederschlag unter 550 mm pro Quadratmeter sowie Flächen auf denen Kulturen erst nach dem 1. Oktober geerntet werden.
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