Zwischenfruchtfläche
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Verpflichtender Zwischenfruchtanbau erst nach Ernte 2021

Auslegung der neuen Vorgabe für künftige rote Gebiete nochmals abgeklärt

31.07.2020 | Angesichts angeblicher Auffassungsunterschiede in den Bundesländern und verschiedentlicher Irritationen unter Landwirten, wie nun die Anbaupflicht für Zwischenfrüchte in künftigen roten Gebieten auszulegen ist, hat der Bauernverband sich vor Kurzen mit Schreiben an die bayerischen Fachministerien gewandt.

Das Umweltministerium hat aktuell bestätigt, dass der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in den ab 2021 neuen, roten Gebieten erst nach der Ernte 2021 gilt. Diese klare Auslegung hat das bayerische Landwirtschaftsministerium bereits im April 2020 vertreten.

Die neue Düngeverordnung sieht als eine von sieben bundesweit verpflichtenden Auflagen vor, dass in roten Gebieten künftig Sommerungen nur gedüngt werden dürfen, wenn auf den betreffenden Flächen im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausgenommen davon sind Gebiete mit geringem jährlichen Niederschlag unter 550 mm pro Quadratmeter sowie Flächen auf denen Kulturen erst nach dem 1. Oktober geerntet werden.

Mehr Informationen, wann und was alles mit der Düngeverordnung 2020 gilt, erhalten Sie in unserem Schwerpunkt.