Grünes Licht für mehr Weizenanbau auf landwirtschaftlichen Flächen
Bundesrat stimmt GAP-Ausnahmen-Verordnung zu
Die sog. GAP-Ausnahmen-Verordnung zur Aussetzung der Fruchtwechselpflicht (GLÖZ 7) und zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen) bei der Deklarierung von GLÖZ-8-Stilllegungsflächen in 2023 hat der Bundesrat beschlossen.
Die Verordnung setzt die Verpflichtung zum Fruchtwechsel im Jahr 2023 einmalig (GLÖZ 7) aus, so dass die Hauptkultur von 2022 auch kommendes Jahr auf derselben Fläche angebaut werden darf. So könnte auf diesjährigen Weizenfeldern auch im nächsten Jahr Weizen ausgesät werden.
Zudem dürfen im Antragsjahr 2023 ausnahmsweise auch Flächen bei der Vorgabe „4 % der Ackerfläche über Brache bzw. Landschaftselemente“ (GLÖZ 8) angerechnet werden, auf denen in 2023 Getreide (außer Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (außer Sojabohne) angebaut wird.
Die Bundesregierung greift damit eine Forderung der Agrarministerkonferenz auf. Präsident Heidl hatte zuletzt vergangene Woche an die Politik appelliert, die vielfach geäußerte politische Zustimmung zu den Ausnahmen nun auch gesetzlich festzuzurren.