Neue Düngeverordnung: Was ist einzuhalten?
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch die Novelle 2020
Ab sofort: Düngedokumentation notwendig!
Da das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung inzwischen auch formell veröffentlicht hat, gelten die Regeln der neuen Düngeverordnung. Unter anderem ist es damit ab sofort Pflicht, Aufzeichnungen der Düngung für jeden Schlag beziehungsweise jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen. Darüber hinaus gelten ab sofort die geänderten Hangneigungsklassen und Gewässerabstandsregelungen. Vorgaben wie geänderte Sperrfristen oder Beschränkungen der Herbstdüngung werden für die Praxis ab Herbst relevant. Ab 1.1.2021 werden dann in den neu abzugrenzenden roten Gebieten zusätzliche noch schärfere Anforderungen einzuhalten sein. Eine vollständige Übersicht zur rechtskonformen Düngung gibt Ihnen unser Schwerpunkt.
Details zur ab sofort geltenden Düngedokumentation:
Konkret bedeutet dies: Wer Gülle oder Mineraldünger ausbringt, muss das dokumentieren.
Der Bauernverband hatte diese Regelung kritisiert, der Bundesrat hat diese Dokumentationspflicht trotzdem beschlossen.
Deshalb müssen bis spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme aufgezeichnet werden:
- eine eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit (z.B. FID, Schlagbezeichnung, Verweis auf laufende Nummerierung Flächennutzungsnachweis)
- die Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit
- Art und Menge des aufgebrachten Düngers
- die aufgebrachte Menge Gesamtstickstoff und Gesamtphosphat sowie für organische und organisch-mineralischen Dünger zusätzlich die verfügbare Stickstoffmenge.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die Zwei-Tages-Frist gilt hier also nicht.
Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahrs zu einer betrieblichen Gesamtsumme desjährlichen Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.
Jedem Landwirt steht es frei, in welcher Form die Aufzeichnungen nach Düngeverordnung zu erfolgen haben. Als Hilfe bei der Düngedokumentation stellen der Bayerische Bauernverband, das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfe e.V (KBM), das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e.V. (LKP) und Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) gemeinsame Formblätter für die Düngedokumentation zur Verfügung.Je nach Betriebs- und Anbaustruktur bestehen unterschiedliche Anforderungen an eine Düngedokumentation:
- Schlagkarteiblatt
Damit hat der Betrieb die Möglichkeit, alle bei Düngung und Pflanzenschutz relevanten Angaben auf einer Seite in einer Schlagkartei zu dokumentieren. - Tagebuch Aufzeichnung Düngung
Mit diesem Blatt besteht die Möglichkeit der Dokumentation einer gleichen Düngemaßnahme gleichzeitig für mehrere Flächen, z.B. die erste Frühjahrsgabe zu einer Kultur, wenn sie in gleicher Höhe mit gleichem Dünger für verschiedene Schläge erledigt wird.
Bei vielen verschiedenen Schlägen kann es auch praktikabel sein, nicht immer die FID aufzuschreiben, weshalb wir die Möglichkeit bieten, auf die laufende Nummerierung laut Flächennutzungsnachweis (kurz) zu verweisen. Dort ist die laufende Nummer einer bestimmten FID zugewiesen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass Flächenveränderungen nach Stellung des Mehrfachantrags sich in dieser Liste und der laufenden Nummerierung auswirken. - Schlagweise Aufzeichnung Düngung
Dieses Dokument ist eine für die Düngedokumentation auf die wichtigsten Punkte reduzierte Version der Schlagkartei.
Weiterführende Infos zu:
- Berechnung der N-Obergrenze und Lagerkapazität organischer Dünger
- Berechnung der Düngebedarfsermittlung
- Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern
Hier können Sie die Vorlage für das Schlagkarteiblatt herunterladen (nach Login)
Hier können Sie die Vorlage für die schlagweise Aufzeichnung der Düngung herunterladen (nach Login)
Hier können Sie die Vorlage für das Tagebuch zur Aufzeichnung der Düngung herunterladen (nach Login)
Meldung vom 08. April 2020
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. März 2020 die umstrittene Verschärfung der Düngeverordnung mit 35 von 69 Stimmen und damit sehr knapp verabschiedet. Für die Verordnung haben die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Thüringen gestimmt.
Im Vergleich zum Bundesratsentwurf wurde auf Antrag des Saarlandes lediglich eine Übergangsfrist für die Ausweisung der roten Gebiete sowie die dafür neu vorgesehenen sieben bundeseinheitlichen Maßnahmen bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Hierfür wurde im Vorfeld die Zustimmung der EU-Kommission eingeholt. Anträge Bayerns für alle Maßnahmen der Düngeverordnung eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 vorzusehen sowie den zulässigen Dokumentationszeitraum von zwei Tagen auf zwei Wochen auszuweiten fanden keine Mehrheiten.
Dem Vernehmen nach ist mit der Bekanntgabe der Düngeverordnung 2020 im Bundesanzeiger Ende April zu rechnen. Die Änderungen treten einen Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Die flächendeckenden Neuerungen gelten ab Inkrafttreten. Dazu zählen v. a. die schlagbezogene Aufzeichnung jeder Düngungsmaßnahme innerhalb von zwei Tagen und die erweiterten Gewässerabstände mit Düngeverbot in Abhängigkeit von der Hangneigung (ab 5 %: drei Meter, ab 10 %: fünf Meter und ab 15 %: zehn Meter).
Die Düngeverordnung 2020 sieht mit der Streichung des Nährstoffvergleichs und der Einführung der Pflicht zur schlagspezifischen Düngedokumentation einen Systemwechsel vor. Ein Systemwechsel im laufenden Düngejahr macht aus Sicht des BBV keinen Sinn, so dass wir uns dafür einsetzen, die schlagspezifische Dokumentation innerhalb von zwei Tagen erst ab der nächsten Anbauperiode nach Ernte der letzten Hauptfrucht bzw. für Grünland ab der ersten Düngung nach dem letzten Schnitt umzusetzen.
Der Bauernverband hatte sowohl im Rahmen der Verbändeanhörung als auch im Vorfeld der Bundesratsberatungen zahlreiche Punkte als nicht praxistauglich kritisiert und den Verordnungsentwurf in der vorgelegten Form abgelehnt. Positionen und Stellungnahmen finden Sie hier.
Der BBV wird für Verbesserungen nun zum einen alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen und sich zum anderen wie auch bei der vorherigen Novelle bei der Ausgestaltung der Vollzugsvorgaben einbringen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen erhalten Sie nach dem Login unten zum Download oder an Ihrer Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes.